Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung wegen einer sogenannten „Adbusting-Aktion“ wendet.

Beim sogenannten „Adbusting“ werden Werbeplakate im öffentlichen Raum in einer Weise verfremdet beziehungsweise umgestaltet, dass deren ursprünglicher Sinn abgeändert oder lächerlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2019 von der Polizei an einer Berliner Bushaltestelle beim Öffnen eines Schaukastens beobachtet, um das dortige Werbeplakat der Bundeswehr herauszunehmen und durch ein optisch sehr ähnliches, verfälschtes Bundeswehr-kritisches Plakat zu ersetzen. Die Polizei stoppte das Vorhaben. Im Juni 2019 stellte die Polizei im Berliner Stadtgebiet vergleichbare Fälle veränderter Werbeplakate der Bundeswehr fest. Daraufhin ordnete das Amtsgericht wegen des Geschehens im Mai 2019 die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung erfolgte im September 2019. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Durchsuchung in ihren Grundrechten verletzt.

Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Gegen die Angemessenheit sprechen insbesondere die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren.

Sachverhalt:

Am 13. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin von zwei Polizisten dabei beobachtet, wie sie mit einer weiteren Person einen Schaukasten öffnete, um das dortige Werbeplakat der Bundeswehr abzuhängen und durch ein optisch sehr ähnliches, aber verfälschtes Plakat zu ersetzen. Der ursprüngliche Text des Plakats war in sinnentstellender Weise so verändert worden, dass es, dem Werbezweck des Plakats zuwider, Kritik an der Bundeswehr und einem Rüstungsunternehmen zum Ausdruck brachte. Die Polizisten unterbanden den Versuch und stellten das Werkzeug und das mitgebrachte verfremdete Plakat sicher. Das Originalplakat wurde wieder im Schaukasten aufgehängt.

Im Juni 2019 stellte die Polizei weitere, auf die bereits beschriebene Weise veränderte Werbeplakate der Bundeswehr fest. Nach Auffassung der Polizei waren Parallelen zum Fall der Beschwerdeführerin zu erkennen.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Geschehens am 13. Mai 2019 unter anderem des besonders schweren Falles des Diebstahls verdächtig. Am 6. September 2019 wurde der Durchsuchungsbeschluss vollstreckt. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 24. August 2020 als unbegründet verwarf. Der Anfangsverdacht einer Straftat habe vorgelegen, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin als versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung einzustufen sei. Die Durchsuchung sei auch nicht unzulässigerweise im Hinblick auf andere Fälle des sogenannten „Adbustings“ erfolgt, sondern zur Untermauerung des Tatverdachts in dem konkret gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei noch gewahrt worden.

Mit ihrer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere die Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

1. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.

a) Zwar bestand im Zeitpunkt der Durchsuchung der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Straftat begangen hatte. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdeführerin zumindest verdächtig, am 13. Mai 2019 einen versuchten (einfachen) Diebstahl begangen zu haben, weil sie dabei beobachtet worden war, wie sie aus einem Schaukasten ein Werbeplakat entnommen hatte. Der Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer vollendeten Sachbeschädigung an dem mitgebrachten, verfremdeten Plakat erweist sich allenfalls als schwach.

b) Die Durchsuchungsbeschlüsse entsprechen jedoch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht.

Im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung, die die hohe Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung in den Blick nimmt, sprechen der allenfalls schwache Anfangsverdacht der vollendeten Sachbeschädigung, die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren gegen die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnungen.

Die angegriffenen Entscheidungen setzen sich mit der Schwere der Taten und der zur erwartenden Strafe nicht hinreichend auseinander. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kann lediglich berücksichtigt werden, welche Strafe hinsichtlich der konkreten Tat zu erwarten war, die durch die Durchsuchung aufgeklärt werden sollte. Die Durchsuchungsanordnung beschränkt den Durchsuchungszweck auf die Aufklärung der Geschehnisse vom 13. Mai 2019. Ob die Durchsuchung zur Aufklärung bislang ungeklärter Fälle des „Adbustings“ hätte beitragen können, muss bei der Frage nach der Schwere der Tat daher außer Betracht bleiben. Die zu erwartende Strafe – hätte sich der Tatverdacht des versuchten Diebstahls und der vollendeten Sachbeschädigung im Rahmen der Durchsuchung bestätigt – wäre voraussichtlich niedrig ausgefallen.

Zudem ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Durchsuchung tatsächlich zum Auffinden von Beweismitteln geführt hätte, die den Verdacht hinsichtlich der Vorgänge vom 13. Mai 2019 hätten erhärten können. Selbst wenn in der Wohnung der Beschwerdeführerin andere Werbeplakate, Werkzeuge zum Öffnen der Schaukästen, Schablonen und sonstige Materialien zur Umgestaltung von Plakaten sowie Mobiltelefone oder Tablets, die die Umgestaltung der Plakate dokumentierten, gefunden worden wären, so könnten diese Gegenstände allenfalls belegen, dass die Beschwerdeführerin wohl für die „Adbusting“-Szene aktiv ist. Einen Rückschluss darauf, dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 in Zueignungsabsicht gehandelt hat, ließen diese Gegenstände hingegen kaum zu.

2. Demgegenüber verletzen die Durchsuchungsbeschlüsse nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Meinungs- oder die Kunstfreiheit, sofern denn deren Schutzbereiche eröffnet sein sollten, einer je nach Begehungsweise in Betracht kommenden Strafbarkeit des „Adbustings“ durchgreifend entgegenstehen sollten. Eventuell abschreckende Wirkungen einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme müssten im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG berücksichtigt werden; sie begründen aber keine eigenständigen Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG.

3. Der Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2020 ist aufzuheben. Von einer Aufhebung der amtsgerichtlichen Beschlüsse ist abzusehen, da deren Wirkungen mit Vollzug der Durchsuchungen entfallen sind. Die Sache ist wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

(c) Bundesverfassungsgericht, 21.12.2023

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