Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts verworfen. Dieses hatte den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte im Juli 2017 an der Entführung zweier in Berlin lebender vietnamesischer Staatsangehöriger durch den vietnamesischen Geheimdienst und ihrer gewaltsamen Verbringung nach Vietnam. Hintergrund hierfür war, dass nach politischen Machtkämpfen an einem der Entführten als früherem Parteifunktionär und leitendem Mitarbeiter des staatlichen Bauunternehmens durch Antikorruptionsmaßnahmen ein Exempel statuiert werden sollte. In Kenntnis dessen war der Angeklagte in die der Entführung vorangehende Ausspähung und die Tat selbst eingebunden. So fuhr er etwa das Fahrzeug, in das die beiden Geschädigten bei einem Spaziergang im Berliner Tiergarten gewaltsam gezerrt wurden. Der entführte ehemalige Kader wurde schließlich in Vietnam in zwei Gerichtsverfahren jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge insbesondere die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils angegriffen. Der für Staatsschutzstrafverfahren zuständige 3. Strafsenat hat die Revision verworfen, nachdem er wesentliche Rechtsfragen bereits im Rahmen eines vorherigen Strafverfahrens gegen einen weiteren Beteiligten geklärt hatte (s. Pressemitteilung Nr. 15/2020). Das Urteil des Kammergerichts ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 20. Februar 2024 – 3 StR 277/23
Vorinstanz:
Kammergericht – Urteil vom 30. Januar 2023 – (8) 3 StE 10/22-2 (1/22)
(c) BGH, 20.03.2024