Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Bremen gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen verworfen, durch das der Angeklagte am 23. Mai 2023 wegen Mordes und Vortäuschens einer Straftat zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts verabreichte der Angeklagte seiner Ehefrau am Abend des 4. Februar 2022 heimlich Diazepam und brachte sie entgegen ihrer Gewohnheit dazu, Wein zu trinken, um sie in ihrer Abwehr- und Reaktionsfähigkeit erheblich zu schwächen. Nachdem seine Frau in einen benommenen Zustand geraten war, erwürgte er sie. Der Angeklagte zerteilte den Leichnam, verstaute ihn in einem Koffer und warf diesen von einer Brücke in die Geeste. Bei der Polizei gab er der Wahrheit zuwider an, seine Ehefrau habe ihn verlassen und im Zuge dessen 13.000 Euro gestohlen. Er wollte sich durch die Tötung das Sorgerecht für die gemeinsame 5-jährige Tochter sichern, nachdem er zu der Überzeugung gelangt war, seine Ehefrau werde ihn für einen anderen Mann verlassen. Der an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte ging davon aus, zum Wohle des Kindes zu handeln, weil nur er es angemessen versorgen könne. 

Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Mordes und Vortäuschens einer Straftat zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hatte daher – abgesehen von einer geringfügigen Korrektur des Adhäsionsausspruchs – keinen Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts ebenfalls als unbegründet verworfen. Die Anklagebehörde hatte beanstandet, dass das Landgericht neben dem Mordmerkmal der Heimtücke nicht zusätzlich das der niedrigen Beweggründe bejaht und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt hat. Die Wertungen des Landgerichts sind indes auch insoweit von Rechts wegen nicht zu beanstanden gewesen. 

Das Urteil des Landgerichts Bremen ist damit rechtskräftig. 

Beschluss vom 26. März 2024 – 5 StR 629/23

Vorinstanz

LG Bremen – Urteil vom 23. Mai 2023 – 21 Ks 912 Js 9156/22 (4/22)

(c) BGH, 12.04.2024

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