Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung einer weiteren, auf lebenslange Freiheitsstrafe lautenden Verurteilung ebenfalls wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und zudem festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. 

Nach den Feststellungen der Strafkammer verbrachte der damals 32-jährige Angeklagte das 50 Jahre alte und ihm gänzlich unbekannte Tatopfer in ein Maisfeld. Dort erstach er die Frau mit mindestens dreizehn Messerstichen in Brustkorb und Oberbauch; seine hierbei alternativ denkbaren Beweggründe erfüllten sämtlich ein Mordmerkmal. Der Angeklagte hat im Wesentlichen durch ihm auf Grund verbesserter Untersuchungsmethoden zuzuordnender DNA-Spuren unter einem Fingernagel der Getöteten der Tat überführt werden können. 

Der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. 

Vorinstanz: 

Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 17. Oktober 2023 – 1 Ks 10 Js 185/22

(c) BGH, 28.05.2024

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