Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. 

Dem Angeklagten war in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin, eine Polizeibeamtin, die sich im Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst befand, im November 2021 in und vor einer Gaststätte in Stuttgart zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen veranlasst zu haben. Er habe dabei ausgenutzt, dass er aufgrund seiner Stellung in der Landespolizei als „Inspekteur der Polizei“ und damit ranghöchster Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg in der Lage gewesen sei, der Nebenklägerin im Fall des Widerstands erhebliche berufliche Nachteile zu bereiten. Der Angeklagte soll unter anderem vor der Gaststätte unvermittelt sein leicht erigiertes Glied entblößt, dieses der Nebenklägerin in die Hand gegeben und mit dem Bemerken, dass ihn das „total scharf“ mache, gegen die Wand uriniert haben. 

Nach den vorwiegend auf einer Videoaufnahme basierenden Feststellungen des Landgerichts tauschten der Angeklagte und die Nebenklägerin in der Gaststätte einvernehmlich Zärtlichkeiten aus; einen hierbei durch den Angeklagten ausgeübten Zwang oder Druck hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Landgericht hat sich auch von dem in der Anklageschrift geschilderten Geschehen vor dem Lokal keine Überzeugung bilden können. Es hat die Aussage der Nebenklägerin insoweit als nicht glaubhaft erachtet und den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den Freispruch gerichteten, jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin verworfen, da das Verfahren vor dem Landgericht beanstandungsfrei geführt worden ist und die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. 

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. 

Beschluss vom 2. April 2024 – 1 StR 21/24 

Vorinstanz: 

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 14. Juli 2023 – 5 KLs 5 Js 118377/21

(c) BGH, 08.04.2024

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