Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und weiteren Taten unter Freispruch im Übrigen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten der Angeklagte und der Geschädigte zwei aus dem Großraum Stuttgart stammenden rivalisierenden Gruppen an, zwischen denen es in der Vergangenheit zu wiederkehrenden gewaltsamen Auseinandersetzungen – zuletzt verstärkt unter Schusswaffengebrauch – gekommen war. Die Trauerfeier vom 9. Juni 2023 zu Ehren eines Mitglieds der Gruppe, der auch der Angeklagte zugehörig war, nahm der insoweit rechtskräftig verurteilte K. zum Anlass, als Angriff gegen die gegnerische Gruppe eine Handgranate des Typs M75 in Richtung auf die mindestens 350 Personen – auch der Angeklagte – umfassende Trauergemeinde zu werfen. Da der Sprengkörper zunächst an einem Baum abprallte und sodann auf einem Fußweg detonierte, wurden 15 Personen verletzt. Der vom Tatort flüchtende K. wurde von den Mitgliedern der dem Verstorbenen zuzuordnenden Gruppe als Täter identifiziert und von 20 bis 30 Personen verfolgt. Nachdem er sich in ein wartendes Taxi geflüchtet hatte, wurde dieses umstellt, der Fahrer zum Öffnen der Zentralverriegelung gezwungen und der im Fahrzeug sitzende K. durch Schläge und Fußtritte malträtiert. Als der Geschädigte vor dem Fahrzeug auf dem Boden lag, wurden ihm weitere Fußtritte und Schläge versetzt und ein Mitangeklagter sprang auf den Kopf des Geschädigten. Der Angeklagte packte den Geschädigten nicht ausschließbar zu Beginn des Geschehens am Hals. Aufgrund des schnellen Eingreifens von Polizei und Rettungskräften konnte K., der sich aufgrund der ihm zugefügten schweren Verletzungen in Lebensgefahr befand, gerettet werden. 

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zwar die Absicht hatte, dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und er die Verletzungshandlungen der übrigen Tatbeteiligten wahrnahm. Gleichwohl konnte es sich nicht davon überzeugen, dass er zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Zur Intensität und Dauer seines eigenen Tatbeitrags habe man keine Feststellungen treffen können. Dieser sei aber nicht von solchem Gewicht gewesen, dass man ihm die Tatbeiträge der anderen Tatbeteiligten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Absatz 2 StGB) hätte zurechnen können. 

Auf die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil – soweit es ihn und die vorgenannte Tat betrifft – mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht dargelegt, worauf es seine Überzeugung stützt, dass der Angeklagte an der vorgenannten Tat beteiligt war. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. 

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags anstrebt, hat ebenfalls Erfolg. Die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz des Angeklagten weist Lücken auf und ist damit rechtsfehlerhaft. 

Urteil vom 30. April 2025 – 1 StR 457/24

Vorinstanz: 

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 18. April 2024 – 4 KLs 203 Js 66902/23 jug.

BGH, 30.04.2025

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