Am heutigen Tage hat der Güterichter das seit Juli 2020 laufende Mediationsverfahren um das „Gästehaus Wittekindsburg“ für beendet erklärt. Begehrt wird ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen das „Gästehaus“ seitens der Stadt Porta Westfalica wegen vermeintlicher Baurechtswidrigkeit des Gästehauses.

Bemühungen um eine Wiedervereinigung der benachbarten Grundstücke – die Trennung des Gästehauses war seinerzeit wohl entgegen der im Jahre 1967 für das Gästehaus erteilten Baugenehmigung erfolgt – scheiterten. Die Stadt Porta Westfalica sieht allein in einem Erwerb des „Gästehauses“ durch den Eigentümer der Wittekindsburg eine Möglichkeit zur Konfliktlösung. Einen eigenen Erwerb lehnte die Stadt ab. Ihre ursprüngliche Rechtsauffassung, trotz der Trennung bildeten Wittekindsburg und Gästehaus baurechtlich eine Einheit, hat die Stadt im Laufe des Verfahrens nach richterlichem Hinweis aufgegeben. An ihrer Rechtsauffassung, trotz diverser Abweichungen von der im Jahre 1967 genehmigten Nutzung und längerer Leerstandzeiten sei das Gästehaus weiterhin von der erteilten Baugenehmigung geschützt, hält die Stadt fest.

Die Beteiligten haben die Mediation dazu genutzt, unter Beteiligung einer Vielzahl von Einzelpersonen und mehrerer Behörden eine den Anforderungen der Feuerwehr genügende und von der Stadt Porta-Westfalica geforderte Zufahrt zu der auf dem Kamm des Wiehengebirges liegenden Örtlichkeit zu schaffen. Ferner ist es gelungen, die Zuwegung des Ausfluglokals „Wittekindsburg“ öffentlich-rechtlich abzusichern. Für das „Gästehaus“ gelang dies nicht.

Ferner hat die Stadt dem klagenden Verein die baurechtliche Genehmigung für ein die Wittekindsburg betreffendes Brandschutzkonzept erteilt. Diese Genehmigung wiederum beklagt der Eigentümer des „Gästehauses“.

Während der Betrieb des Ausfluglokals „Wittekindsburg“ gegenwärtig seitens der Stadt Porta Westfalica nicht eingeschränkt ist, besteht die von der Stadt Porta Westfalica gegenüber dem Eigentümer des „Gästehauses“ im September 2022 verfügte und bestandskräftige Nutzungsuntersagung wegen einer unzureichenden Bevorratung von Löschwasser fort. Zudem hat sie dem Eigentümer des Gästehauses erst kürzlich mittels Ordnungsverfügung aufgegeben, ein von diesem oberirdisch aufgestelltes Wasserbecken unverzüglich wieder zu entleeren. Hintergrund war die unklare bergrechtliche Situation. Der Eigentümer des Gästehauses ist der Ordnungsverfügung nachgekommen.

Das Verfahren wird nun an die zuständige streitentscheidende 1. Kammer des Gerichts zurückgegeben. Diese wird über die zugrundeliegende Klage des Eigentümers des benachbarten Ausfluglokals „Wittekindsburg“ zu entscheiden haben. Die Beteiligten erhoffen sich, dabei eine weitere Klärung der Frage nach dem Fortbestand der Baugenehmigung für das Gästehaus zu erhalten.

(c) VG Minden, 18.12.2023

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