Das Landgericht Bremen hat heute die Klage des seit seiner Geburt blinden Klägers gegen den E-Scooter-Verleiher VOI und dessen Bremer Kooperationspartner mit Urteil vom 16.03.2023 abgewiesen. Der Kläger, der sich mit einem Langstock orientiert, war im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren, und hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Er verlangte von den Beklagten u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €.

Das Landgericht stützt seine Klageabweisung darauf, dass die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle keine Verkehrssicherungspflichten verletze. Maßgeblich für die Prüfung sei nur diese Aufstellweise, nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern. Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt, weil eine Abwägung zu Lasten des Klägers ausfalle. Bei der Abwägung müssten zwar einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Andererseits billige die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis es, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen sei, wie z.B. Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen, weil der Kläger den Roller erkannt habe und sein Gehtempo hätte anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können.

6 O 697/21

Quelle: Landgericht Bremen, Pressemitteilung vom 16. März 2023

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