Verstößt ein Soldat gegen eine soldatische Dienstpflicht wird ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Die Dienstpflichten eines Soldaten sind im Soldatengesetz geregelt. Zu ihnen gehört untern anderem die Kameradschafts- oder auch die Gehorsamspflicht.

„(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.“

§ 23 Abs. 1 Soldatengesetz (SG)

Je nach Schwere des Dienstvergehens wird eine einfache Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet.

Zu den einfachen Disziplinarmaßnahmen, die von einem militärischen Vorgesetzten verhängt werden, gehört unter anderem der Verweis oder die Verhängung einer Disziplinarbuße.

Bei einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wird durch einen Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift beim zuständigen Truppendienstgericht, einem Sondergericht für Bundeswehrangehörige, eingereicht. Dieses verhängt im Rahmen einer Hauptverhandlung eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme. Diese reicht von einer Gehaltskürzung, über eine Degradierung bis hin zur Entfernung aus der Bundeswehr führen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist Sitz der beiden Wehrdienstsenate, die in Angelegenheiten des Disziplinar- und Wehrbeschwerderechts letztinstanzlich entscheiden

Gegen dieses Urteil steht dem Soldaten das Rechtsmittel der Berufung zu. Zuständig hierfür sind die beim Bundesverwaltungsgericht gebildeten Wehrdienstsenate. Dieses entscheidet letztinstanzlich.

Zu trennen von der Frage der dienstlichen Verantwortung ist die Frage der strafrechtlichen Verantwortung. So ist es selbstverständlich möglich, dass ein Dienstvergehen zugleich eine Straftat darstellt. Neben der Disziplinarmaßnahme ist dann auch eine strafrechtliche Verurteilung zu erwarten (Geld- oder Freiheitsstrafe, wie bei jedem „Normalbürger“ auch). Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass es Dienstpflichtverletzungen gibt, die nur innerhalb der Bundeswehr sanktioniert werden. Lügt beispielsweise ein Soldat seinen Vorgesetzten an, verstößt er gegen die ebenfalls im Soldatengesetz geregelte Wahrheitspflicht. Dies wird im Rahmen eines Disziplinarverfahrens sanktioniert. Für den Normalbürger ist eine reine Lüge gegenüber seinem Arbeitgeber strafrechtlich zumindest nicht relevant.

„Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.“

§ 17 Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz (SG)

Eine Besonderheit besteht auch darin, dass selbst eine Straftat, die ein Soldat außerhalb seines Dienstes, beispielsweise am Wochenende zuhause begeht, die Verletzung der soldatischen außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht darstellt. Durch die Verwirklichung beispielsweise einer Körperverletzung, hat er dem Ansehen der Bundeswehr geschadet und muss sich ebenfalls noch einem Disziplinarverfahren stellen.

Soldaten sind als Staatsbürger in Uniform sowohl Angehörige der Streitkräfte als auch Teil der Gesellschaft. Ebenso verhält es sich im Strafrecht. Neben dem StGB, das für alle Bürger gilt, enthält das Wehrstrafgesetz besondere Straftatbestände, die nur für Soldaten gelten.

– Der Staatsbürger in Uniform ist das Leitbild der Inneren Führung der Bundeswehr

Davon zu unterscheiden ist das Wehrstrafgesetz. In diesem sind Straftatbestände geregelt, die nur von Soldaten begangen werden können. Prominentestes Beispiel einer Wehrstraftat ist die Fahnenflucht. Selbstverständlich ist die Verwirklichung eines solchen Straftatbestandes zugleich eine Dienstpflichtverletzung.

„(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“

§ 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz (WStG) – Fahnenflucht
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