
Leipzig, 3. November 2026 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Lüneburg zur Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat für unzulässig erklärt. Der Beschluss vom 22. September 2026 wurde den Beteiligten am Dienstag zugestellt (Az. 1 N 1.26).
Ausgangspunkt ist das Asylverfahren eines in Deutschland geborenen georgischen Staatsangehörigen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg setzte das Klageverfahren aus und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Frage vor, ob die Einstufung Georgiens durch Rechtsverordnung mit Unionsrecht vereinbar ist.
Das Verwaltungsgericht beanstandete insbesondere, dass die Verordnung vom 21. Januar 2026 keine Ausnahmen für die Regionen Südossetien und Abchasien vorsieht.
Der 1. Senat wies die Vorlage jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück. Das Verwaltungsgericht habe weder die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung noch deren Entscheidungserheblichkeit ausreichend dargelegt. Eine inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der Einstufung Georgiens mit Unionsrecht traf das Bundesverwaltungsgericht damit nicht.



