
Oldenburg/Osnabrück, 26. Oktober 2026 (JPD) – Der Veranstalter eines Auto-Cross-Rennens haftet nicht für die Verletzung einer Zuschauerin durch einen losgelösten Fahrzeugreifen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung der Frau gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Osnabrück zurückgewiesen (Beschluss vom 21. Juli 2026, Az. 12 U 42/26).
Die Klägerin war 2022 bei einem Rennen in Haren (Ems) verletzt worden und verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Sie warf dem veranstaltenden Verein unzureichende Sicherheitsvorkehrungen vor.
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich ein Verschulden des Veranstalters jedoch nicht feststellen. Der Verein habe neben den behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen einen 2,50 Meter hohen Schutzzaun und Fangnetze an besonders gefährlichen Streckenabschnitten installiert.
Eine vollständige Verhinderung sämtlicher Unfälle könne nicht verlangt werden. Auch nachträglich erweiterte Schutzmaßnahmen belegten nicht, dass die ursprünglichen Vorkehrungen unzureichend gewesen seien.
Die Berufung blieb damit ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. März 2026 (Az. 1 O 2326/25) ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.






