Google Earth und Maps: Privatsphäre von Grundstückseigentümern gestärkt

Frankfurt am Main, 20. Oktober 2026 (JPD) – Google darf dreidimensionale Luftbildaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks in Frankfurt am Main nicht gegen den Willen des Eigentümers auf Google Earth und Google Maps veröffentlichen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 2-03 O 388/25). Die Veröffentlichung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst der geschützte private Rückzugsbereich das gesamte befriedete Grundstück. Die Aufnahmen zeigten auch Bereiche, die von der Straße aus nicht einsehbar seien. Daraus ließen sich Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise ziehen und möglicherweise sicherheitsrelevante Grundstückszugänge erkennen.

Google könne sich nicht erfolgreich auf die Informationsfreiheit berufen. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer digitalen Erkundung der Umgebung rechtfertige keinen solchen Eingriff in die Privatsphäre. Erschwerend komme hinzu, dass die Aufnahmen ohne vorherige Ankündigung aus großer Höhe angefertigt würden.

Das Urteil vom 24. September 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Google kann dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.

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