Umweg von wenigen Minuten zu Arztpraxis ist zumutbar

Gelsenkirchen, 14. Oktober 2026 (JPD) – Eine vorübergehende Straßensperrung in Bochum darf trotz der dadurch erschwerten Zufahrt zu einer Arztpraxis bestehen bleiben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einen Eilantrag gegen die hierfür erteilte Sondernutzungserlaubnis abgelehnt.

Die Betreiber der Arztpraxis hatten geltend gemacht, dass zahlreiche Patienten erheblich mobilitätseingeschränkt seien und die Umleitung auch für Rettungsfahrzeuge zu gefährlichen Verzögerungen führen könne.

Nach Auffassung der 2. Kammer liegt jedoch keine Verletzung des rechtlich geschützten Anliegergebrauchs vor. Dieser gewährleiste grundsätzlich die Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, nicht aber eine jederzeit bequeme oder unmittelbare Zufahrt zum Grundstück.

Die Praxis bleibe über eine Ausweichstraße auch für Rettungsfahrzeuge erreichbar. Der Umweg verlängere die Fahrzeit lediglich um wenige Minuten. Zudem seien Parkmöglichkeiten und die fußläufige Erreichbarkeit weiterhin gewährleistet.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Oktober 2026 – 2 L 1654/26

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