Auszug aus gemeinsamem Haushalt beendet Elternzeit nicht automatisch

Erfurt, 06.10.2026 (JPD) – Zieht ein Arbeitnehmer vor Beginn einer bereits beantragten Elternzeit aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Kind aus, verhindert dies nicht automatisch den Beginn der Elternzeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger hatte Elternzeit vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025 verlangt. Noch vor deren Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Er wollte deshalb weiterbeschäftigt werden, weil die Voraussetzungen für die Elternzeit aus seiner Sicht entfallen waren.

Das BAG stellte klar, dass Arbeitnehmer grundsätzlich an ihr Elternzeitverlangen gebunden sind. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit lässt die bereits verlangte Elternzeit nicht entfallen. Eine gesetzliche Ausnahme besteht nur für den Tod des betreuten Kindes.

Eine vorzeitige Beendigung richtet sich nach § 16 Abs. 3 BEEG und setzt grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Ein besonderer Härtefall liegt nach Auffassung des Gerichts nicht schon deshalb vor, weil wegen des Auszugs kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht.

Die Revision der Arbeitgeberin gegen die stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hatte damit Erfolg.

Aktenzeichen: BAG, Urteil vom 06.10.2026 – 9 AZR 11/26

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