Beamte müssen nach erledigtem Beförderungsanlass nicht erneut beurteilt werden

Berlin, 27.09.2026 (JPD) – Beamte des Landes Brandenburg haben keinen Anspruch auf Neuerstellung einer Anlassbeurteilung, wenn der ursprüngliche Beurteilungsanlass inzwischen entfallen ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Eine Polizeibeamtin hatte sich gegen eine anlässlich einer angestrebten Beförderung erstellte Beurteilung gewandt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hob diese auf und verpflichtete das Land zunächst zu einer erneuten Beurteilung.

Das OVG änderte diese Entscheidung teilweise. Zwar bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Einen Anspruch auf eine neue Anlassbeurteilung habe die Beamtin aber nicht, nachdem sie inzwischen erneut beurteilt und befördert worden sei.

Das in Brandenburg gewählte reine Anlassbeurteilungssystem verlange keine lückenlose Beurteilungsbiografie. Anlassbeurteilungen seien vielmehr an ein konkretes dienstliches Ereignis gekoppelt. Daran bestünden nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.

Aktenzeichen: OVG 4 B 9/25

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