
Kempten (Allgäu), 24.09.2026 (JPD) – Das Landgericht Kempten hat einen Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen. Für eine Verurteilung nach § 261 StGB müsse feststehen, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen. Eine lediglich mögliche, nicht näher bestimmbare Vortat reiche nicht aus.
Der Angeklagte war im September 2025 mit einem Mietwagen von Köln nach Italien unterwegs. Bei einer Polizeikontrolle wurden im Fahrzeug eine Million Euro Bargeld sowie zwei Goldbarren im Wert von rund 176.000 Euro und Goldspäne entdeckt. Bargeld und Gold waren teilweise im Fahrzeug versteckt.
Die Strafkammer konnte jedoch nicht feststellen, woher die Vermögenswerte stammten und ob ihnen tatsächlich Straftaten zugrunde lagen. Nach Auffassung des Gerichts muss die für den Geldwäschetatbestand erforderliche Vortat zumindest in groben Zügen feststellbar sein.
Das sichergestellte Geld und Gold gab die Kammer trotz des Freispruchs nicht frei. Die Staatsanwaltschaft kann insoweit ein selbstständiges Einziehungsverfahren betreiben.
Eine Entschädigung für die sechsmonatige Untersuchungshaft erhält der Angeklagte ebenfalls nicht. Durch das Verbergen der Wertgegenstände habe er Anlass für die staatlichen Zwangsmaßnahmen gegeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich.
Aktenzeichen: 1 KLs 804 Js 599/25



