Familienheimfahrten von Selbständigen nur eingeschränkt abziehbar

München, 24.09.2026 (JPD) – Bei Selbständigen liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn sie außerhalb des Ortes ihres beruflichen Tätigkeitsschwerpunkts einen eigenen Hausstand unterhalten und zugleich am Tätigkeitsort wohnen. Hat ein Selbständiger nur eine Betriebsstätte, liegt dort jedenfalls der Schwerpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger war freiberuflich tätig und arbeitete an vier Tagen pro Woche nahezu ausschließlich am Sitz eines Auftraggebers in H. Dort hatte er zusätzlich eine Wohnung gemietet, während sich sein eigener Hausstand in K befand. Die Fahrten zwischen beiden Orten unternahm er mit einem überwiegend betrieblich genutzten Leasingfahrzeug und machte die Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben geltend.

Der BFH bestätigte, dass es sich bei den Fahrten zwischen H und K um Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung handelte. Die Aufwendungen waren deshalb nur nach den dafür geltenden steuerlichen Beschränkungen abzugsfähig.

Für Selbständige seien Familienheimfahrten die Wege zwischen dem Ort, an dem sie ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig ausüben und wohnen, und dem Ort ihres eigenen Hausstands. Im Streitfall befand sich in H die einzige Betriebsstätte des Klägers und damit zugleich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit.

Offen ließ der BFH, ob eine doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen generell eine Betriebsstätte am beruflichen Tätigkeitsort voraussetzt.

Aktenzeichen: VIII R 15/24

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner