
Leipzig, 24.09.2026 (JPD) – Die nordrhein-westfälischen Vorgaben zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote sind rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Revisionen mehrerer Absolventen Europäischer Schulen zurückgewiesen.
Nach der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen werden die Noten seit dem Abiturjahrgang 2021 nach Richtlinien der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 umgerechnet. Dabei werden die europäischen Notenwerte zwischen 50,00 und 100,00 zunächst auf die im deutschen Abitur möglichen Gesamtpunktzahlen zwischen 300 und 900 übertragen. Anschließend wird daraus die deutsche Abiturdurchschnittsnote ermittelt.
Nach dieser Berechnung erreichen Absolventinnen und Absolventen Europäischer Schulen eine Durchschnittsnote von 1,0 erst ab einem europäischen Notenwert von 93,58. Zuvor galt eine für sie günstigere Umrechnung. Hintergrund der Änderung war die schrittweise Einführung eines neuen Benotungssystems an den Europäischen Schulen bis zum Schuljahr 2020/2021.
Mehrere Absolventen hielten die neue Regelung für eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ihre Normenkontrollanträge waren bereits vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben.
Verweis auf KMK-Richtlinien zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Die Regelung in der Vergabeverordnung NRW beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
Auch die Bezugnahme auf die Richtlinien der Kultusministerkonferenz sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Normgeber dürfe sich auf inhaltlich feststehende außerrechtliche Regelwerke beziehen und diesen dadurch normative Geltung verschaffen.
Die Umrechnungsvorgaben verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Satzung der Europäischen Schulen folge ein Anspruch darauf, dass das Europäische Abitur ohne zusätzliche Prüfung grundsätzlich denselben Zugang zu Hochschulen eröffne wie ein deutsches Abitur.
Die dafür verwendete Umrechnung müsse allerdings die Gleichwertigkeit der Abschlüsse abbilden. Sollte die Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen strukturell Ausdruck einer wesentlich besseren Studieneignung sein, müsse der Normgeber dies berücksichtigen.
Lineare Umrechnung laut BVerwG gleichheitsgerecht
Diese Voraussetzung sah das Bundesverwaltungsgericht hier nicht als gegeben an. Die lineare Übertragung der europäischen Notenwerte auf die entsprechenden deutschen Gesamtpunktzahlen und deren anschließende Umrechnung in eine Durchschnittsnote sei gleichheitsgerecht.
Nach den Feststellungen des Gerichts gebe es keinen schulfachlichen Grund, einzelne Noten bei der Umrechnung besonders zu gewichten. Zudem profitierten Absolventinnen und Absolventen Europäischer Schulen ebenso wie deutsche Abiturienten davon, dass ab einer Gesamtpunktzahl von 823 Punkten die Durchschnittsnote 1,0 vergeben werde.
Eine über die mathematische Umrechnung hinausgehende Begünstigung sei nicht erforderlich. Das Benotungssystem der Europäischen Schulen entspreche nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge.
Aktenzeichen: BVerwG 6 CN 2.24
Urteil vom: 23. September 2026




