
Münster, 23.09.2026 (JPD) – Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Wirtschaftsverband aus der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gelöscht wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und die Berufung eines bundesweit tätigen Berliner Energieunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Die Vorschriften über die Eintragung qualifizierter Wirtschaftsverbände dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, vermitteln betroffenen Unternehmen aber keine eigenen Rechte auf Löschung eines Verbandes.
Energieunternehmen verlangte Löschung eines Wirtschaftsverbandes
Der beigeladene Wirtschaftsverband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 auf eigenen Antrag in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden.
Die Eintragung ist seit einiger Zeit Voraussetzung dafür, dass Wirtschaftsverbände Verbandsklagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erheben können.
Das klagende Energieunternehmen begehrte die Löschung des Verbandes aus dieser Liste. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.
OVG: Eintragung verletzt keine eigenen Rechte des Unternehmens
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte fest, dass die Eintragung des beigeladenen Verbandes die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Energieunternehmen könne auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben werde.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Eintragung qualifizierter Wirtschaftsverbände dienten dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb. Ein darüber hinausgehender Schutz der rechtlichen Interessen Dritter sei damit jedoch nicht verbunden.
Der Gesetzgeber habe die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt. Dritten werde weder die Befugnis eingeräumt, eine solche Überprüfung aus eigenem Recht einzuleiten, noch könnten sie das Ergebnis einer nachträglichen Prüfung verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
Überprüfung nur von Amts wegen oder auf Aufforderung eines Gerichts
Nach den gesetzlichen Regelungen ist eine nachträgliche Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Bundesamt für Justiz nur von Amts wegen oder auf Aufforderung eines Gerichts vorgesehen.
Eine gerichtliche Aufforderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel daran ergeben, dass ein Wirtschaftsverband die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
Diese Beschränkung gilt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch für Unternehmen, die potenziell von Verbandsklagen eingetragener Wirtschaftsverbände betroffen sind.
Selbst ein bereits von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagtes Unternehmen könne lediglich in dem jeweiligen Wettbewerbsprozess Bedenken gegen die Eintragung vorbringen. Voraussetzung für eine anschließende Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz sei, dass das Zivilgericht diese Zweifel als begründet ansehe und die Behörde zur Überprüfung auffordere.
Die gesetzliche Ausgestaltung verletze keine Prozessgrundrechte.
Revision nicht zugelassen
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das klagende Energieunternehmen kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Az. 4 A 3501/25; Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az. 1 K 6920/22.




