Wollhaus-Raser scheitert mit Rechtsmittel gegen Ausweisung

Mannheim, 23.09.2026 (JPD) – Die Ausweisung des sogenannten Wollhaus-Rasers ist bestandskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag des wegen Mordes und dreifachen versuchten Mordes verurteilten türkischen Staatsangehörigen auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abgelehnt. Damit bleiben auch die Abschiebungsandrohung und das achtjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen.

Der 2002 in Deutschland geborene Kläger hatte sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht. Nachdem er einen schweren Verkehrsunfall verursacht hatte, verurteilte ihn das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 22. April 2024 unter anderem wegen Mordes und dreifachen versuchten Mordes zu einer neunjährigen Jugendstrafe. Das Strafurteil ist seit dem 10. April 2025 rechtskräftig.

Das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte daraufhin am 9. Oktober 2025 die Ausweisung des Mannes und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zugleich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Er machte im Wesentlichen geltend, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Jedenfalls sei seine Ausweisung unverhältnismäßig, da er seit seiner Geburt in Deutschland lebe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. April 2026 ab. Dabei berücksichtigte es, dass der Kläger als in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger über eine besonders geschützte Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 verfügt und deshalb erhöhte Anforderungen an seine Ausweisung gelten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand jedoch auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung des Klägers während des Strafvollzugs weiterhin die erforderliche Wiederholungsgefahr. Bei der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse deutlich. Die Ausweisung sei zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung, indem er den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückwies.

Nach Auffassung des 11. Senats hatte der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch andere Zulassungsgründe ausreichend dargelegt. Insbesondere habe er nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen sei.

Stattdessen habe der Kläger seiner eigenen Bewertung der Umstände lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts gegenübergestellt, ohne sich ausreichend mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Dies rechtfertige keine Zulassung der Berufung.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss, Az. 11 S 1326/26

Vorinstanz: VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2026, Az. 2 K 13497/25.

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