Normenkontrollverfahren zu pauschaler Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen erledigt

Karlsruhe, 23.09.2026 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat zwei konkrete Normenkontrollverfahren zu Vorschriften des Lohnsteuerrechts eingestellt. Die Verfahren betrafen Regelungen zur pauschalen Besteuerung sogenannter Gegenwertzahlungen, die Arbeitgeber beim Ausscheiden aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung leisten.

Nach den zur Prüfung gestellten Vorschriften des § 40b Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber auf entsprechende Sonderzahlungen eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent zu erheben. Er wird dabei selbst Schuldner der Steuer und endgültig mit ihr belastet.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte die Regelungen in zwei Verfahren, die das Jahr 2008 betrafen, für verfassungswidrig gehalten. Er setzte die bei ihm anhängigen Verfahren deshalb 2013 aus und legte die Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Die Berichterstatterin des Bundesverfassungsgerichts wies jedoch darauf hin, dass die Vorlagen den Darlegungsanforderungen für eine konkrete Normenkontrolle hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der beanstandeten Vorschriften voraussichtlich nicht genügten.

Entscheidend sei insbesondere die Frage gewesen, ob die in den Ausgangsverfahren geleisteten Gegenwertzahlungen überhaupt die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG erfüllten und bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führten. Hierzu fehlten nach Auffassung der Berichterstatterin hinreichende Feststellungen und Darlegungen sowie eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Zudem bestanden Bedenken, ob der Bundesfinanzhof seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung ausreichend nachvollziehbar begründet hatte. Dies betraf unter anderem die Annahme, dass sich die Gegenwertzahlung ohne Schwierigkeiten einzelnen Arbeitnehmern zuordnen lasse.

Nach dem Hinweis aus Karlsruhe und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hob der Bundesfinanzhof seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse auf. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte die Normenkontrollverfahren daraufhin ein.

Eine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften traf das Bundesverfassungsgericht damit nicht.

BVerfG, Beschlüsse vom 05.08.2026, Az. 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14

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