
Leipzig, 17. September 2026. Ein Schulleiter hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn er über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeitet, weil er dies selbst zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. Er hatte bereits seit längerer Zeit geltend gemacht, aufgrund der den Grundschulen übertragenen Aufgaben deutlich mehr als die für Beamte vorgesehene durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu leisten.
2015 und 2016 nahm er zudem an einer Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften teil. Eine zunächst erhobene Klage auf Freizeitausgleich blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand verlangte er stattdessen finanziellen Ausgleich für die behauptete Zuvielarbeit. Das Oberverwaltungsgericht gab ihm teilweise Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf. Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs sei, dass der Beamte zu der zusätzlichen Arbeitsleistung durch seinen Dienstherrn herangezogen worden sei. Daran fehle es hier.
Die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Arbeitsstunden beruhten vielmehr auf seiner eigenen Entscheidung, mehr Zeit für die Erledigung seiner Aufgaben aufzuwenden. Eine solche eigenverantwortliche Verlängerung der Arbeitszeit könne nicht ohne Weiteres dem Dienstherrn zugerechnet werden.
Das Gericht verwies darauf, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften in Niedersachsen wie auch in den übrigen Bundesländern maßgeblich über die sogenannte Pflichtstundenzahl geregelt wird. Während die Unterrichtszeit konkret vorgegeben werden könne, hänge der Zeitaufwand für Vorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzen oder Leitungsaufgaben stark von individuellen und tatsächlichen Umständen ab.
Auch für Schulleiter gelte dieses System. Je nach Umfang ihrer Leitungsaufgaben werde ihre Unterrichtsverpflichtung entsprechend reduziert.
Reiche die verbleibende Zeit für die sonstigen Aufgaben nach Einschätzung einer Lehrkraft nicht aus, müsse sie eine Überlastung anzeigen und gegebenenfalls Aufgaben zurückstellen. Sie dürfe dagegen nicht eigenständig ihre wöchentliche Dienstzeit verlängern und anschließend einen finanziellen Ausgleich verlangen.
Dies gelte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für Schulleiter in besonderem Maße, weil sie bei der Organisation ihrer Aufgaben erhebliche Eigenverantwortung hätten und teilweise Aufgaben delegieren könnten.
Ob die Arbeitszeit von Lehrkräften nach den Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG genauer erfasst werden müsste, ließ das Gericht offen. Für den geltend gemachten finanziellen Ausgleich komme es darauf nicht an.
BVerwG, Urteil vom 17. September 2026 – 2 C 19.25



