
Karlsruhe, 17. September 2026. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an strafprozessuale Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen präzisiert. Allein das Zusammenleben mit einem Beschuldigten reicht danach grundsätzlich nicht aus, um die Durchsuchung eigener, ausschließlich genutzter Räume nach § 103 StPO zu rechtfertigen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats gab mit zwei am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen den Verfassungsbeschwerden zweier Männer statt. Beide lebten jeweils mit Personen zusammen, gegen die strafrechtlich ermittelt wurde. Ihre eigenen Räume waren jedoch separat und abschließbar.
In einem Fall bewohnte der Beschwerdeführer zwei abgeschlossene Räume in einem Mehrparteienhaus und teilte lediglich Bad und Küche mit anderen Bewohnern. Im zweiten Fall lebte der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft und verfügte dort über ein eigenes abschließbares Zimmer.
Die zuständigen Amtsgerichte hatten dennoch Durchsuchungen nach § 103 StPO angeordnet. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf die gemeinsame Wohnanschrift beziehungsweise das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft. Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben vor den Landgerichten ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten die erhöhten Anforderungen verkannt, die bei Durchsuchungen nicht verdächtiger Personen gelten.
Für eine Durchsuchung nach § 103 StPO müssen dem Gericht zufolge konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich der gesuchte Gegenstand gerade in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die bloße Möglichkeit, dass ein Beschuldigter Zugang zu den Räumen eines Mitbewohners haben könnte, reiche hierfür grundsätzlich nicht aus.
Auch aus dem Zusammenleben in einer Gemeinschaft folge nicht automatisch, dass sämtliche Räume gemeinsam genutzt würden. Vielmehr gebe es gerade auch in gemeinschaftlichen Wohnformen typischerweise persönlich genutzte Rückzugsräume.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zugleich klar, dass dadurch eine effektive Strafverfolgung nicht verhindert werde. Ergeben sich bei einer Durchsuchung der Räume eines Beschuldigten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Beweismittel in den ausschließlich von Mitbewohnern genutzten Räumen liegen, könne kurzfristig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO eingeholt werden.
Einen vorsorglichen Durchsuchungsbeschluss gegen sämtliche Mitbewohner einer Wohngemeinschaft hält das Gericht dagegen für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.



