
Karlsruhe, 16. September 2026. Das Bundesverfassungsgericht hat die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für einen außerklinischen Intensivpflegedienst beanstandet. Ein Landessozialgericht darf einen Eilantrag nicht ohne Sachprüfung allein deshalb ablehnen, weil zunächst ein gesetzlich vorgesehenes Schiedsverfahren durchzuführen ist.
Die 3. Kammer des Ersten Senats gab der Verfassungsbeschwerde eines Insolvenzverwalters statt. Dieser verwaltet das Vermögen einer GmbH, die außerklinische Intensivpflege anbietet. Das Unternehmen hatte mit Kranken- und Ersatzkassen über eine Folgevereinbarung zur Vergütung seiner Leistungen verhandelt. Nachdem keine Einigung erzielt worden war und die Dauer des obligatorischen Schiedsverfahrens nicht absehbar war, beantragte die GmbH bei den Sozialgerichten die vorläufige Festsetzung einer aus ihrer Sicht auskömmlichen Vergütung.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Sächsische Landessozialgericht lehnten den Eilantrag im Wesentlichen mit dem Vorrang des Schiedsverfahrens ab. Für eine grundrechtliche Prüfung oder Folgenabwägung sahen sie keinen Raum.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzt dies das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlange grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn anderenfalls erhebliche und später nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten.
Ein gesetzlicher Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes für diese Konstellation bestehe nicht. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vorrang eines Schiedsverfahrens stehe einer vorläufigen Regelung nicht entgegen, wenn schwere und unabwendbare Nachteile drohten. In einem solchen Fall müsse jedenfalls eine Folgenabwägung stattfinden.
Das Landessozialgericht hätte sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob dem Vorrang des Schiedsverfahrens auch dann uneingeschränkt Geltung zukommen könne, wenn dem Leistungserbringer der vollständige wirtschaftliche Existenzverlust drohe.
Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Az.: 1 BvR 2696/25




