Mannheim muss Beitrag von Stadtrat Ferrat im Amtsblatt veröffentlichen

Karlsruhe, 16. September 2026. Die Stadt Mannheim muss einen Beitrag des fraktionslosen Stadtrats Julien Ferrat im Amtsblatt veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Oberbürgermeister der Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Artikel mit dem Titel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ in der Ausgabe vom 17. September abzudrucken.

Ferrat hatte den Beitrag am 7. September zur Veröffentlichung eingereicht. Darin kritisierte er, dass zwei frühere Artikel mit den Titeln „Swingerparty im Rathaus geplant“ und „Swingerparty im Rathaus?“ nicht im Amtsblatt erschienen waren. Über die Nichtveröffentlichung war es bereits zum Streit zwischen Ferrat und der Stadt gekommen.

Nach Auffassung der 1. Kammer besteht sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass Ferrat seinen Beitrag zu einem aktuellen kommunalpolitischen Geschehen zeitnah veröffentlichen wolle. Auf den Abschluss eines möglicherweise mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens könne er nicht verwiesen werden.

Das Gericht verwies zudem auf das Redaktionsstatut des Mannheimer Amtsblatts. Danach können Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträte ihre Auffassungen zu kommunalen Angelegenheiten im nichtamtlichen Teil unter der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat“ darstellen. Der von Ferrat eingereichte Beitrag weise einen solchen kommunalpolitischen Bezug auf. Dies gelte sowohl für die Veröffentlichungspraxis des Amtsblatts als auch für die Frage einer Nutzung des Rathauses für die von Ferrat thematisierte Veranstaltung.

Nach Einschätzung der Kammer enthält der Beitrag auch keine falschen oder irreführenden Angaben. Ferrat hatte die zunächst verwendete Zeitangabe „Vor zwei Wochen“ durch „Vor Kurzem“ ersetzt.

Der Beschluss vom 15. September 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.

Az.: 1 K 8246/26

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