
Hannover, 16. September 2026. Die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auch dann vollständig als Werbungskosten eines Ehegatten abziehbar sein, wenn beide Ehepartner den Mietvertrag abgeschlossen haben und die Miete von einem gemeinsamen Konto gezahlt wird. Entscheidend ist, wer die Räume tatsächlich zur Einkünfteerzielung nutzt und die Kosten wirtschaftlich tragen soll.
In dem entschiedenen Fall lebten die Kläger gemeinsam in einer Mietwohnung. Zusätzlich hatten beide Ehegatten im selben Mehrfamilienhaus eine weitere, räumlich von der Familienwohnung getrennte Wohnung angemietet. Diese nutzte ausschließlich der Ehemann als außerhäusliches Arbeitszimmer. Dass es sich um ein solches Arbeitszimmer handelte, war zwischen den Beteiligten unstreitig.
Das Finanzamt erkannte die hierfür entstandenen Aufwendungen jedoch teilweise nicht als Werbungskosten des Ehemanns an. Es unterschied zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Kosten. Die Miete sowie Teile der Nebenkosten, insbesondere für Grundsteuer und Gebäudeversicherung, ordnete es zur Hälfte der Ehefrau zu. Da diese Aufwendungen für den Ehemann sogenannten Drittaufwand darstellten, versagte das Finanzamt insoweit den Werbungskostenabzug.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Eine Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei bei Mietern bereits im Ausgangspunkt nicht sachgerecht. Mieter trügen entsprechende Kosten ausschließlich, um die angemieteten Räume nutzen zu können.
Auch die gemeinsame Anmietung durch beide Ehegatten und die Zahlung der Miete von einem gemeinsamen Konto stünden dem vollständigen Werbungskostenabzug nicht entgegen. Voraussetzung sei, dass die Wohnung ausschließlich aufgrund ihrer Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten angemietet worden sei und die Ehepartner vereinbart hätten, dass dieser die Kosten letztlich tragen solle.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und eines möglicherweise über den Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung hat das Gericht die Revision zugelassen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsbesprechung war die Frist zur Einlegung der Revision noch nicht abgelaufen.





