Körperliche Auseinandersetzung auf der Wiesn endet mit 500 Euro Schmerzensgeld

München, 14. September 2026. Wer einen bereits am Boden liegenden Kontrahenten ein bis zwei Minuten mit seinem Körpergewicht fixiert, kann sich nicht mehr auf Notwehr berufen. Das Amtsgericht München hat einen Oktoberfestbesucher deshalb zur Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Der Kläger und der Beklagte hatten 2022 das Münchner Oktoberfest besucht. Am späteren Abend kam es zwischen ihnen und weiteren Personen zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Dabei setzte sich der Beklagte für ein bis zwei Minuten auf den Oberkörper des am Boden liegenden Klägers, um diesen zu fixieren.

Der Kläger machte geltend, durch das Verhalten des Beklagten unter anderem ein Hämatom am Oberarm sowie einen Bruch des linken Kleinfingers erlitten zu haben. Wegen fortdauernder Schmerzen, Schwellungen und Bewegungseinschränkungen verlangte er ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 Euro.

Der Beklagte berief sich auf Notwehr. Er sei zuvor vom Kläger angegriffen worden und habe diesen lediglich zur Abwehr des Angriffs fixiert.

Das Amtsgericht sah in dem Fixieren des Klägers eine rechtswidrige Körperverletzung. Das ein- bis zweiminütige Sitzen auf Brust und Oberkörper des deutlich schmäleren Klägers stelle einen intensiven Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit dar und habe nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblichen Druck und Schmerzen verursacht.

Auf Notwehr konnte sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berufen. Ein möglicher Angriff des Klägers sei spätestens beendet gewesen, nachdem dieser weggeschoben worden und zu Boden gestürzt sei. Von dem am Boden liegenden Kläger sei kein gegenwärtiger Angriff mehr ausgegangen.

Nicht nachweisen konnte der Kläger dagegen, dass auch das Hämatom und der Fingerbruch durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden waren. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits zuvor in eine weitere körperliche Auseinandersetzung eingegriffen und die Verletzungen erst später bei der polizeilichen Sachbearbeitung bemerkt.

Das Gericht hielt deshalb ein Schmerzensgeld von 500 Euro für angemessen. Dabei berücksichtigte es einerseits die Intensität und Dauer der Fixierung, andererseits aber auch, dass keine darüber hinausgehenden Verletzungen dem Beklagten sicher zugerechnet werden konnten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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