OLG Düsseldorf verurteilt zwei Brüder wegen IS-Mitgliedschaft zu vier Jahren Haft

Düsseldorf, 11. September 2026. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei irakische Staatsangehörige wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) jeweils zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete der 6. Strafsenat die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Nach den Feststellungen des Gerichts schlossen sich die beiden Brüder im August beziehungsweise November 2016 in ihrem Heimatland dem IS an. Hintergrund seien Verfolgung und Folter wegen ihres sunnitischen Glaubens durch schiitische Milizen gewesen, die sie zur Flucht in vom IS kontrollierte Gebiete veranlasst hätten.

Während ihrer Zugehörigkeit zur Organisation waren die Angeklagten nach Überzeugung des Senats in verschiedenen Einheiten tätig. Einer der Brüder gehörte unter anderem einem sogenannten Schariakomitee an. Der andere war in mehreren Brigaden des IS aktiv, zunächst als Militärpolizist und später bei der Geheimpolizei „Al-Amnien“.

Nach der militärischen Niederlage des IS im Sommer 2017 flohen die Männer über die Türkei nach Griechenland. Einer reiste Ende 2019, der andere im Frühjahr 2022 nach Deutschland ein.

Als wesentliches Beweismittel wertete das Gericht sogenannte Battlefield Evidence aus. Dabei handelte es sich unter anderem um Gehaltslisten des IS, in denen die Angeklagten und ihre jeweiligen Tätigkeiten verzeichnet waren.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat zugunsten der Angeklagten unter anderem deren fehlende Vorstrafen, den langen Zeitraum seit den Taten sowie den Umstand, dass ihr Anschluss an den IS vor dem Hintergrund eigener Verfolgung in einer Bürgerkriegssituation erfolgt war. Strafschärfend wertete das Gericht die besondere Gefährlichkeit des IS aufgrund seiner Größe und seines brutalen Vorgehens.

Die Bundesanwaltschaft hatte Freiheitsstrafen von fünf Jahren beziehungsweise vier Jahren und sechs Monaten beantragt. Die Verteidigung hatte jeweils auf Freispruch plädiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Aktenzeichen: III-6 St 3/26

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