Unzuverlässige Geschäftsleitung: OLG Düsseldorf bestätigt Beschränkungen für Energielieferantin

Düsseldorf, 23. Juli 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur angeordnete Teiluntersagung der Tätigkeit einer Energielieferantin bestätigt. Nach Einschätzung des 5. Kartellsenats fehlt der Geschäftsleitung weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit für den uneingeschränkten Betrieb eines Energieversorgungsunternehmens.

Das Unternehmen hatte im Dezember 2021 während der Energiekrise ohne vorherige Ankündigung die Gasversorgung seiner rund 350.000 Haushaltskunden eingestellt und bestehende Verträge rückwirkend gekündigt. Die Kunden mussten dadurch in die teurere Ersatz- und Grundversorgung wechseln. Eine Schwestergesellschaft war gegenüber rund 850.000 Stromkunden ähnlich vorgegangen.

Als das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb als Gaslieferantin 2023 wieder vollständig aufnehmen wollte, machte die Bundesnetzagentur dies mit Bescheid vom 17. März 2025 von mehreren Auflagen abhängig.

Kundenstamm darf nur schrittweise wachsen

Bis zum Frühjahr 2028 darf die Energielieferantin ihren Kundenstamm nur schrittweise aufbauen. Zudem muss sie testierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2023 bis 2026 vorlegen und Änderungen ihrer Beschaffungsstrategie, ihres Tarifmodells sowie ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis Ende 2027 anzeigen. Bei Verstößen drohen Zwangsgelder von bis zu 100.000 Euro.

Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Die Geschäftsleitung habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ausreichende Einsicht in die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aus dem Jahr 2021 gezeigt, so der Senat. Auch die Schäden der betroffenen Haushaltskunden seien nur unzureichend reguliert worden.

Die Auflagen und Zwangsgeldandrohungen seien daher zum Schutz der Kunden gerechtfertigt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der zugelassenen Rechtsbeschwerde kann die Energielieferantin den Bundesgerichtshof anrufen.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2026 – VI-5 Kart 1/26 [V]

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