
München, 10. September 2026 (JPD) Einnahmen eines Krematoriums aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden. Unerheblich ist demnach, ob die erzielten Erlöse anschließend für karitative oder soziale Zwecke verwendet werden.
Klägerin war eine Stadt, die ein Krematorium betrieb. Bei Einäscherungen fielen unter anderem Metallrückstände aus Zahngold, Schmuck oder medizinischen Prothesen an. Das Krematorium gab diese an eine Metallscheideanstalt weiter und erhielt dafür den jeweiligen Metallwert vergütet.
Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Krematorium entscheidend
Die Stadt verbuchte die Einnahmen auf einem gesonderten Konto und verwendete sie für karitative und soziale Zwecke. Zwischen ihr und dem Finanzamt war streitig, ob die Zahlungen dennoch dem steuerpflichtigen Betrieb des Krematoriums zuzurechnen waren.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Betriebseinnahmen seien alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst seien. Dafür genüge ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.
Fallen bei einem von einer kommunalen Gebietskörperschaft betriebenen Krematorium im Rahmen des Verbrennungsvorgangs verwertbare Rückstände an und werden diese gegen Entgelt veräußert, gehören die Erlöse nach Auffassung des BFH zu den Betriebseinnahmen. Auf die spätere Verwendung des Geldes komme es für die steuerliche Einordnung nicht an.





