62 Dezibel gemessen: Hüpfburgpark in Berlin muss Betrieb einstellen

Berlin, 10. September 2026 (JPD) Ein mobiler Hüpfburgpark darf sofort stillgelegt werden, wenn die für seinen Betrieb erteilte straßenrechtliche Erlaubnis wegen nicht erfüllter Bedingungen nicht wirksam ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Die Betreiber hatten weder eine erforderliche immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung eingeholt noch rechtzeitig ein vorgeschriebenes Pflasterprotokoll vorgelegt.

Den Antragstellern war der temporäre Betrieb eines Hüpfburgparks auf einem belebten Berliner Platz erlaubt worden. Wegen des zu erwartenden Lärms stand die Erlaubnis unter der Bedingung einer zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung. Außerdem sollte sie ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht spätestens einen Tag vor dem Aufbau ein Protokoll über den Zustand der gepflasterten Flächen vorgelegt würde.

Lärmpegel überschritt zulässigen Höchstwert

Nachdem sich Anwohner, darunter eine benachbarte Pflegeeinrichtung, über den Lärm der Gebläse beschwert hatten, führten die Behörden eine unangekündigte Messung durch. An der Pflegeeinrichtung wurde ein Wert von 62 dB(A) festgestellt. Daraufhin widerriefen die Behörden die straßenrechtliche Erlaubnis und ordneten die sofortige Stilllegung des Hüpfburgparks an.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück. Die erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis sei nicht mehr wirksam, weil beide Bedingungen unstreitig nicht erfüllt worden seien. Auch eine Fortsetzung des Betriebs während des vorgesehenen Veranstaltungszeitraums sei nicht genehmigungsfähig.

Der gemessene Wert von 62 dB(A) überschreite bereits den höchsten in Betracht kommenden Grenzwert von 60 dB(A) für das als Kerngebiet ausgewiesene Areal. Deshalb könne offenbleiben, ob wegen der unmittelbar angrenzenden Pflegeeinrichtung sogar ein Wert von 45 dB(A) einzuhalten sei.

Nachbarschutz überwiegt wirtschaftliche Interessen

Auch die sofortige Stilllegung sei offensichtlich rechtmäßig. Gleich geeignete mildere Mittel zur Vermeidung des schädlichen Lärms seien nicht ersichtlich. Die Interessen der Nachbarschaft und insbesondere der Bewohner des Pflegeheims dürften daher höher gewichtet werden als die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber.

Die wirtschaftlichen Einbußen beruhten zudem darauf, dass die Antragsteller selbst die Bedingungen der erteilten Erlaubnis nicht eingehalten hätten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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