CO₂-Bepreisung für Müllverbrennungsanlagen ist rechtmäßig

Berlin, 19. August 2026 (JPD). Betreiber von Müllverbrennungsanlagen müssen für das bei der Verbrennung ausgestoßene Kohlendioxid Emissionszertifikate nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz erwerben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und die Klagen zweier Anlagenbetreiber gegen ihre Einbeziehung in den nationalen Emissionshandel abgewiesen.

Geklagt hatten die Betreiber einer Anlage zur Verbrennung gefährlicher Abfälle sowie einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage. Sie hielten die nationale CO₂-Bepreisung unter anderem für europarechtswidrig und verfassungsrechtlich unzulässig. Zudem machten sie geltend, die damit verbundene Verteuerung der Müllentsorgung sei unverhältnismäßig.

Die 10. Kammer folgte dem nicht. Nach dem Wortlaut des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasse das System nicht lediglich klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel, sondern auch die Verbrennung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen.

Kein Verstoß gegen Europarecht

Auch das Europarecht stehe einer nationalen CO₂-Bepreisung nicht entgegen. Die Verbrennung von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen sei vom europäischen Emissionshandel nach der Emissionshandelsrichtlinie ausdrücklich ausgenommen. Daraus folge jedoch kein Verbot für die Mitgliedstaaten, diese Emissionen national zu bepreisen.

Vielmehr unterliege die Müllverbrennung der EU-Klimaschutzverordnung. Diese verpflichte die Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Emissionsminderungsziele, die durch nationale Maßnahmen umgesetzt werden könnten. Zu diesen Maßnahmen könne auch der Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz gehören. Darüber hinaus seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich zu weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen berechtigt.

CO₂-Preis laut Gericht keine Steuer

Auch verfassungsrechtliche Bedenken sah das Verwaltungsgericht nicht. Bei der CO₂-Bepreisung handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe zur Abschöpfung eines Vorteils mit zusätzlicher Lenkungsfunktion.

Der Inhaber eines Emissionszertifikats erhalte den besonderen Vorteil, eine bestimmte Menge Kohlendioxid ausstoßen und damit die Atmosphäre als knappe natürliche Ressource nutzen zu dürfen. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG und dem daraus abgeleiteten begrenzten CO₂-Restbudget.

Die mit der Bepreisung verbundenen Kosten könnten zudem Lenkungswirkungen entfalten. Durch die Weitergabe an Kunden könnten Anreize zur Abfallvermeidung geschaffen, Recyclingquoten erhöht und Innovationen gefördert werden.

Auch der Eingriff in das Eigentum privatwirtschaftlicher Anlagenbetreiber sei verhältnismäßig. Den wirtschaftlichen Belastungen stünden die möglichen Schäden für Leben und Gesundheit gegenüber, die bei einer Verfehlung der Klimaschutzziele drohten. Zudem könnten die Betreiber die zusätzlichen Kosten grundsätzlich an ihre Kunden weitergeben.

Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 21. Mai 2026 – VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23

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