
Karlsruhe, 10. September 2026 (JPD) Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer kreisangehörigen Gemeinde in Sachsen-Anhalt gegen verschiedene Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Jahresfrist für ihre Erhebung nicht gewahrt worden sei, teilte das Gericht zu einem Beschluss vom 16. Juli 2026 mit. Die Gemeinde hatte eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG geltend gemacht.
Die angegriffenen Vorschriften waren Bestandteil eines Änderungsgesetzes vom 4. April 2022, das am 11. April 2022 verkündet wurde und teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft trat. Die Gemeinde hatte zunächst gemeinsam mit einer weiteren Kommune das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt angerufen. Dieses wies die kommunale Verfassungsbeschwerde am 21. Januar 2025 zurück.
Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit Verkündung
Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG muss eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Kommunalverfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres erhoben werden. Bei rückwirkend in Kraft tretenden Vorschriften beginnt die Frist nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts mit deren Verkündung. Die erst am 16. Januar 2026 eingegangene Beschwerde lag damit grundsätzlich deutlich außerhalb der Jahresfrist.
Etwas anderes kann gelten, wenn vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ein Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht geboten ist. In diesem Fall kann die Jahresfrist erst nach Abschluss des landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens beginnen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses Verfahren nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und das Landesverfassungsrecht ein mit Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbares Schutzniveau gewährleistet.
Die Gemeinde hätte daher substantiiert darlegen müssen, weshalb sich die kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht als unzureichend erwiesen und deshalb die Jahresfrist erst später begonnen habe. Der bloße Hinweis auf die fristgerechte Anrufung des Landesverfassungsgerichts und die anschließende Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht genügte nach Auffassung der Kammer nicht.
Vortrag zum Schutzniveau nicht ausreichend
Auch in der Sache sah das Bundesverfassungsgericht keine ausreichende Begründung dafür, dass das Landesverfassungsgericht bei der kommunalen Finanzausstattung ein gegenüber Art. 28 Abs. 2 GG geringeres Schutzniveau zugrunde gelegt habe. Die Gemeinde hatte unter anderem gerügt, der Landesgesetzgeber habe verfassungsrechtliche und insbesondere prozedurale Anforderungen an die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nicht eingehalten.
Zwar könne grundsätzlich eine Abweichung vom bundesverfassungsrechtlichen Schutzniveau in Betracht kommen, wenn ein Landesverfassungsgericht einen Anspruch der Kommunen auf finanzielle Mindestausstattung unter einen Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes stelle. Im konkreten Fall hatte das Landesverfassungsgericht jedoch festgestellt, dass sich der Landesgesetzgeber bei den angegriffenen Regelungen nicht auf einen solchen Vorbehalt berufen habe. Die Gemeinde hätte daher näher darlegen müssen, weshalb die Regelungen dennoch hinter dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG zurückblieben.





