Werkstattrisiko bleibt bei Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer

Karlsruhe, 9. September 2026 (JPD) In der Kfz-Kaskoversicherung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko. Der Kaskoversicherer muss danach keine Rechnungspositionen erstatten, die wegen überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze, unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder tatsächlich nicht ausgeführter Arbeiten unberechtigt sind. Das hat der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich entschieden (Urteil vom 9. September 2026, Az. IV ZR 235/25).

Im Streitfall war das Fahrzeug der Klägerin vollkaskoversichert und nach einem Unfall in einer Werkstatt repariert worden. Der Versicherer kürzte die Erstattung der Rechnung um 389,01 Euro, weil einzelne Arbeitsschritte nach seiner Auffassung nicht erforderlich waren. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren.

Nur erforderliche Reparaturkosten versichert

Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen hatte der Versicherer die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zu ersetzen. Darunter versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach Auffassung des BGH nur solche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig Handelnder zur fachgerechten Wiederherstellung des Fahrzeugs tätigen würde.

Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen sowie überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze gehören demnach grundsätzlich nicht dazu. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt befolgt hat. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Keine Übertragung der Grundsätze aus dem Haftpflichtrecht

Der BGH grenzt die Kaskoversicherung ausdrücklich vom gesetzlichen Schadensersatzrecht ab. Dort trägt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung des IV. Zivilsenats jedoch nicht auf die Kaskoversicherung übertragen.

Entscheidend sei allein der Inhalt des vertraglichen Leistungsversprechens des Kaskoversicherers. Die Revision der Klägerin blieb deshalb erfolglos; die klageabweisenden Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Heilbronn haben Bestand.

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