„Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ bei verweigerter Freiwilligkeitserklärung zulässig

Leipzig, 9. September 2026 (JPD) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann verpflichtet sein, gegenüber den Behörden seines Herkunftsstaates eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abzugeben, wenn davon die Ausstellung eines für die Abschiebung erforderlichen Heimreisedokuments abhängt. Verweigert er diese Mitwirkung, kann ihm eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG erteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Revision eines somalischen Staatsangehörigen zurückgewiesen (Urteil vom 26. August 2026, Az. 1 C 27.25).

Der Kläger war 2014 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag sowie vier weitere Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Obwohl er über einen somalischen Nationalpass, eine ID-Card und eine Geburtsurkunde verfügte, verweigerte er die von Somalia für die Ausstellung eines zur Abschiebung erforderlichen Heimreisedokuments verlangte Erklärung, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Im September 2024 erhielt er deshalb erstmals eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG.

Mitwirkungspflicht umfasst Heimreisedokument

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b AufenthG sämtliche im Einzelfall zumutbaren Handlungen umfasst, die der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes dienen. Wird neben einem Nationalpass ein Laissez-Passer des Herkunftsstaates benötigt und hat dieses die Funktion eines Passersatzpapiers, fällt auch die Mitwirkung an dessen Ausstellung unter die gesetzliche Pflicht.

Nach § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann es insbesondere zumutbar sein, gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates zu erklären, freiwillig im Rahmen der bestehenden rechtlichen Verpflichtung nach deutschem Recht auszureisen. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn diese Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Freiwilligkeit bezieht sich auf die Ausreisepflicht

Die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung verstößt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht gegen Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Bezugspunkt der verlangten Freiwilligkeit sei die bestehende Ausreisepflicht und nicht die innere Motivation des Ausländers, Deutschland aus eigenem Antrieb verlassen zu wollen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte der Klage zunächst stattgegeben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nun bestätigt.

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