Gefälschte Vorversicherungszeiten: Krankenkasse darf freiwillige Mitgliedschaft zurücknehmen

Potsdam, 9. September 2026 (JPD) Eine Krankenkasse darf die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zurücknehmen, wenn die Aufnahme auf falschen Angaben zu Vorversicherungszeiten beruht. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn nicht der Versicherte selbst, sondern ein Mitarbeiter der Krankenkasse die unrichtigen Angaben gemacht hat. Das Gericht entschied mit Urteil vom 26. August 2026 zugunsten der Krankenkasse (Az. L 16 KR 441/25).

Der selbständig als Tischler tätige Kläger war bereits seit acht Jahren privat krankenversichert, als er 2020 über einen Versicherungsmakler einen Wechsel in die GKV anstrebte. Der Makler hatte Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der erklärt hatte, auch Personen über 55 Jahre unkompliziert aufnehmen zu können. Ohne Wissen des Klägers wurden seinem Antrag anschließend gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten in Polen beigefügt.

Krankenkasse nahm Mitgliedschaft für die Zukunft zurück

Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als freiwilliges Mitglied auf. Nach Rückfragen beim zuständigen polnischen Versicherungsträger stellte sie jedoch fest, dass die angegebenen Vorversicherungszeiten nicht bestanden. Rund ein Jahr nach dem Beitritt hob sie die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft wieder auf. Dem beteiligten Krankenkassenmitarbeiter wurde gekündigt; er wurde 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Sozialgericht Berlin gab der Klage gegen den Rücknahmebescheid zunächst statt. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung nun auf. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand seiner GKV-Mitgliedschaft sei bei einer Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Zustand nicht schutzwürdig. Zudem habe die Krankenkasse das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Wechsel in die GKV ab 55 Jahren nur eingeschränkt möglich

Nach § 9 SGB V können bestimmte Personen freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, sofern unter anderem die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres erschwert § 6 Abs. 3a SGB V zusätzlich die Rückkehr in die GKV. Die Regelung soll verhindern, dass ältere Versicherte erst nach langer privater Absicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und dort erhöhte Krankheitsrisiken zulasten der Solidargemeinschaft verlagern.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

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