Saarland: Friedrichsthal klagt gegen Höhe der Regionalverbandsumlage 2026

Saarlouis, 8. September 2026 (JPD) Die Stadt Friedrichsthal hat beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag gegen die Höhe der Regionalverbandsumlage 2026 gestellt. Angegriffen wird die in der Haushaltssatzung des Regionalverbandes Saarbrücken festgelegte Umlage von 64,276 Prozent der Umlagegrundlagen. Der Antrag ging am 7. September beim Gericht ein.

Friedrichsthal verlangt, den Umlagesatz auf höchstens 56,91 Prozent festzusetzen. Nach Angaben der Stadt würde dies ihre finanzielle Belastung um rund eine Million Euro verringern. Gegenüber dem Vorjahr mit einem Umlagesatz von 53,455 Prozent sei die Belastung um 10,821 Prozentpunkte beziehungsweise relativ um knapp 20 Prozent gestiegen.

Stadt beruft sich auf kommunale Selbstverwaltung

Die Stadt sieht sich durch die Höhe der Umlage in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verletzt. Nach ihrer Argumentation führt die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Regionalverband dazu, dass die verfassungsrechtlich erforderliche finanzielle Mindestausstattung zur Erfüllung eigener kommunaler Aufgaben unterschritten werde.

Der Regionalverband habe seine eigenen finanziellen Belange bei der Festsetzung der Umlage nach Auffassung Friedrichsthals einseitig und rücksichtslos durchgesetzt. Die für 2026 erwarteten Gesamterträge der Stadt reichten bereits nicht aus, um ihre Pflichtaufgaben einschließlich der Regionalverbandsumlage zu finanzieren. Einen erheblichen Teil ihrer Ausgaben müsse die Kommune deshalb über Kredite decken.

Friedrichsthal erwartet nach eigenen Angaben, dass sich das finanzielle Defizit in den kommenden Jahren weiter vergrößert. Als einen Grund nennt die Stadt unter anderem die Ausweitung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder.

Entscheidungstermin noch offen

Die Regionalverbandsumlage ist eine Pflichtabgabe der Städte und Gemeinden im Regionalverband Saarbrücken zur Finanzierung gemeinsamer Aufgaben. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 18 des saarländischen Kommunalfinanzausgleichsgesetzes. Die Höhe wird jährlich in der Haushaltssatzung des Regionalverbandes festgesetzt und bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Wann das Oberverwaltungsgericht über den Normenkontrollantrag entscheiden wird, steht noch nicht fest. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 C 123/26 geführt.

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