
Frankfurt am Main, 8. September 2026 (JPD) Betreiber von Bewertungsportalen müssen Betroffenen nach einem konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung Unterlagen zugänglich machen, die sie vom Verfasser einer Bewertung zur Prüfung erhalten haben. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Werden solche Informationen nicht übermittelt, kann der Portalbetreiber als mittelbarer Störer haften.
Geklagt hatte ein Unternehmen gegen die Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen. Dort war unter einem Pseudonym die Bewertung „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“ veröffentlicht worden. Das Unternehmen bestritt, dass ein geschäftlicher Kontakt mit der bewertenden Person bestanden habe, und verlangte die Löschung.
Die Portalbetreiberin hörte den Bewerter an und erhielt von ihm Unterlagen, die einen geschäftlichen Kontakt belegten. Diese Nachweise übermittelte sie dem betroffenen Unternehmen jedoch nicht. Nachdem die Betreiberin den Kontakt später im Gerichtsverfahren nachgewiesen hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt und stritten nur noch über die Kosten.
Betroffener muss Nachweise selbst prüfen können
Das Landgericht Frankfurt hatte der Portalbetreiberin die Kosten auferlegt. Der 16. Zivilsenat des OLG bestätigte diese Entscheidung. Maßgeblich sei, dass die Klage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte.
Portalbetreiber seien zwar nicht verpflichtet, Nutzerbeiträge bereits vor ihrer Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Sobald sie jedoch konkrete Kenntnis von einer leicht feststellbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlangten, könnten sie als mittelbare Störer verantwortlich sein.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen darauf hingewiesen, keinen geschäftlichen Kontakt zum Bewerter gehabt zu haben. Wegen der anonymen Veröffentlichung unter einem Pseudonym habe es keine eigenen weiteren Nachforschungen anstellen können. Eine negative Bewertung ohne tatsächlichen Geschäftskontakt verletze in einer solchen Konstellation das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Portal darf Prüfung nicht allein für sich vornehmen
Nach Auffassung des OLG genügte es nicht, dass die Portalbetreiberin die vom Bewerter eingereichten Nachweise selbst geprüft hatte. Die betroffene Klägerin müsse die Möglichkeit erhalten, das Bestehen des behaupteten Geschäftskontakts eigenständig zu überprüfen. Dazu müssten ihr die entsprechenden Unterlagen gegebenenfalls anonymisiert zugänglich gemacht werden.
Die fehlende Übermittlung der Unterlagen verletzte nach Ansicht des Senats die Prüf- und Verhaltenspflichten der Portalbetreiberin. Auf Grundlage des damaligen Sachstands wäre sie deshalb zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.






