Schul-Tablets: Produktspezifische Ausschreibung für Apple-iPads unzulässig

Düsseldorf, 2. September 2026 (JPD). Eine Stadt muss die Beschaffung von Tablets für ihre Schulen neu ausschreiben. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat eine Ausschreibung aufgehoben, in der ausschließlich 665 iPads der Marke Apple samt Schutzhüllen beschafft werden sollten. Damit hatte Samsung mit seiner Forderung nach einer produktneutralen Ausschreibung Erfolg.

Produktspezifische Ausschreibungen können nach Auffassung des Senats zwar ausnahmsweise zulässig sein. Auftraggeber müssen die dafür angeführten technischen oder wirtschaftlichen Gründe wegen der damit verbundenen Einschränkung des Wettbewerbs jedoch konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen.

Die Stadt hatte argumentiert, Schüler und Lehrkräfte seien bereits vollständig mit Apple-Tablets ausgestattet. Ein Teil der Geräte müsse ersetzt und zusätzlicher Bedarf gedeckt werden. Tablets anderer Hersteller würden nach ihrer Einschätzung erhebliche Mehrkosten und zusätzlichen Aufwand verursachen, insbesondere weil möglicherweise das eingesetzte Mobile-Device-Management-System ausgetauscht werden müsste.

Pauschale Hinweise auf technische Probleme reichen nicht

Diese Begründung genügte dem OLG nicht. Ein pauschaler Verweis auf vermutete Inkompatibilitätsprobleme oder allgemeine technische und wirtschaftliche Erwägungen reiche für eine Beschränkung auf einen bestimmten Hersteller nicht aus.

Nach Auffassung des Senats fehlten insbesondere konkrete Angaben dazu, welcher Aufwand und welche Kosten bei einer Umstellung des Mobile-Device-Management-Systems tatsächlich entstehen würden. Teilweise seien die vorgelegten Berechnungen zudem nicht plausibel gewesen.

Auch die Einwände gegen einen Mischbetrieb von Geräten verschiedener Hersteller seien zu allgemein geblieben und nicht ausreichend belegt worden.

Der Vergabesenat hob deshalb den Beschluss der Vergabekammer vom 13. August 2025 auf. Die Stadt hatte sich zuvor geweigert, einer entsprechenden Rüge von Samsung abzuhelfen.

Will sie weiterhin Tablets für ihre Schulen beschaffen, muss sie nun erneut prüfen, ob tatsächlich ausschließlich iPads in Betracht kommen oder auch Geräte anderer Hersteller zugelassen werden können. Ob eine Bindung an einen Hersteller zulässig ist, muss nach Auffassung des Gerichts jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, VII-Verg 38/25

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