OVG lehnt vorläufige Freigabe von Geldern für Hotel Gravenbruch ab

Münster, 1. September 2026 (JPD). Der vorläufige Insolvenzverwalter der Betreibergesellschaft des ehemaligen Hilton-Hotels Gravenbruch bei Frankfurt am Main erhält vorerst keinen Zugriff auf eingefrorene Gelder des Unternehmens. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat eine entsprechende Zwischenentscheidung abgelehnt. Mit den Geldern wollte der Insolvenzverwalter den Hotelbetrieb fortführen und die Beschäftigten für August bezahlen.

Die in Köln ansässige Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hatte Konten der insolventen Betreibergesellschaft sichergestellt und die darauf befindlichen Gelder einschließlich des Insolvenzsonderkontos als nach EU-Recht eingefroren angesehen.

Hintergrund ist nach Angaben des Gerichts die Annahme der Behörde, dass die Betreibergesellschaft unter der Kontrolle einer Person steht, die auf der Sanktionsliste der Iran-Verordnung der Europäischen Union geführt wird. Diese Person soll über ein Netzwerk von Unternehmen ausländische Bankkanäle nutzen, um Gelder aus dem iranischen Ölsektor ins Ausland zu transferieren. Der Ölsektor gilt als wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und die Islamischen Revolutionsgarden.

OVG sieht Gefahr nicht rückgängig zu machender Vermögensverschiebungen

Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geltend gemacht, dass aufgrund des Insolvenzverfahrens ihm und nicht der sanktionierten Person die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Betreibergesellschaft zustehe. Eine Fortführung des Hotels sei kaum möglich, wenn benötigte Gelder jeweils einzeln von der Deutschen Bundesbank freigegeben werden müssten.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Köln eine vorläufige Freigabe bis zu seiner Entscheidung im eigentlichen Eilverfahren abgelehnt hatte, blieb der Insolvenzverwalter nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Nach Auffassung des 4. Senats überwiegt das Interesse an der weiteren Sperrung der Gelder. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Betreibergesellschaft bis zur in Kürze erwarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts schwere und unabwendbare Nachteile entstünden.

Dagegen bestehe bei einer vorläufigen Freigabe die erhebliche Gefahr, dass eingefrorene Vermögenswerte ohne die unionsrechtlich vorgesehene Prüfung durch die Bundesbank verwendet würden und zumindest mittelbar der sanktionierten Person zuflössen. Auch faktisch verschleierte Vermögensverschiebungen, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, seien nicht auszuschließen.

Nach Einschätzung des Gerichts spricht zudem vieles dafür, dass das Vermögen der Betreibergesellschaft tatsächlich unionsrechtlich eingefroren ist. Es bestehe die Gefahr, dass über das beteiligte Firmennetzwerk Vermögenswerte letztlich iranischen Machthabern zufließen oder in deren Interesse verwendet werden.

Dem Insolvenzverwalter sei es zumutbar, zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freigaben bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen. Auf diese Möglichkeit sei die Gesellschaft bereits Ende Juli hingewiesen worden. Ein bislang gestellter Freistellungsantrag sei nach Angaben des Gerichts nicht prüffähig gewesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1073/26
Vorinstanz: VG Köln, 1 L 2051/26

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