
Gelsenkirchen, 31. August 2026 (JPD). Zwei Brüder eines im Jahr 2022 bei einem Polizeieinsatz getöteten Mannes haben nach dem rechtskräftigen Abschluss des wegen dessen Todes geführten Strafverfahrens keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entsprechende Eilanträge mit Beschlüssen vom 27. August 2026 abgelehnt.
Die Antragsteller waren ursprünglich mit Visa nach Deutschland eingereist, um als Nebenkläger an dem Strafverfahren wegen des Todes ihres Bruders teilzunehmen. Im Jahr 2024 erhielten sie befristete Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen.
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens beantragten die Brüder eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse sowie die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Stadt Dortmund lehnte die Anträge im März 2026 ab. Zugleich setzte sie eine Frist zur freiwilligen Ausreise und drohte für den Fall, dass die Männer Deutschland nicht verlassen, die Abschiebung in ihren Heimatstaat an.
Die dagegen gerichteten Eilanträge blieben vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens entfallen. Die Aufenthaltserlaubnisse waren den Brüdern insbesondere zur Teilnahme als Nebenkläger an dem Prozess erteilt worden.
Auch die weitere gesellschaftliche Aufarbeitung des Todesfalls rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine Verlängerung. An dieser könne zwar weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen. Sie erfordere aber nicht zwingend die weitere Anwesenheit der Brüder in Deutschland. Gleiches gelte für ein geplantes Dokumentarfilmprojekt.
Auch die erhebliche öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung für die Antragsteller führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese belege nach Ansicht des Gerichts zwar den Wunsch nach einem weiteren Verbleib der Brüder in Deutschland, begründe aber kein öffentliches Interesse an einer lediglich vorübergehenden weiteren Anwesenheit.
Einen Anspruch wegen einer außergewöhnlichen Härte verneinte das Verwaltungsgericht ebenfalls. Die Brüder seien in Deutschland nicht in einer Weise verwurzelt, die mit derjenigen eines dauerhaft hier lebenden Menschen vergleichbar sei. Ihr Aufenthalt sei von Beginn an erkennbar zeitlich begrenzt gewesen.
Dass der Fall in verschiedener Hinsicht außergewöhnlich und emotional belastend sei, genüge nach Auffassung der Kammer nicht. Entscheidend sei, ob gerade die Pflicht zum Verlassen Deutschlands eine außergewöhnliche Härte darstelle. Dies sei nicht der Fall. Auch die politische und gesellschaftliche Unterstützung könne eine solche Härte im Sinne des Aufenthaltsrechts nicht begründen.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 16 L 685/26 und 16 L 686/26 geführt.



