Verwaltungsgerichte für Einsicht in polizeiliche Vermisstenakte zuständig

Mannheim, 27. August 2026 (JPD). Für eine Klage auf Einsicht in eine polizeiliche Vermisstenakte ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Polizei bei der Vermisstensuche primär zur Gefahrenabwehr tätig geworden ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt.

Die Kläger verlangen Einsicht in die Akte über die polizeiliche Suche nach einem Vermissten. Dieser war 77 Tage nach seinem Verschwinden tot aufgefunden worden.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Todesermittlungsverfahren ein, stellte dieses jedoch nach wenigen Tagen ein und gewährte den Klägern Einsicht in die dort geführten Akten. Wegen der bei der Polizei verbliebenen Vermisstenakte verwies sie die Betroffenen an das zuständige Polizeipräsidium.

Dieses lehnte den Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 ab. Zur Begründung verwies es unter anderem auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der polizeilichen Einsatztaktik.

Polizei wollte Rechtsstreit an Oberlandesgericht verweisen lassen

Die Kläger erhoben daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragte das Polizeipräsidium, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe und damit in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit Beschluss vom 13. März 2026 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Polizei blieb vor dem VGH ohne Erfolg.

Nach Auffassung des 10. Senats kommt für das Begehren der Kläger insbesondere ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg in Betracht. Für Streitigkeiten auf dieser Grundlage seien die Verwaltungsgerichte zuständig.

Vermisstensuche diente der Gefahrenabwehr

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei auch anwendbar. Die Polizei sei bei der Suche nach dem Vermissten nach eigenen Angaben primär zur Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolgungsbehörde tätig geworden.

Zudem habe das Polizeipräsidium mehrfach erklärt, sämtliche strafverfahrensrechtlich relevanten Vorgänge der Staatsanwaltschaft übermittelt zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft selbst habe die Vermisstenakte als nicht relevant für die Strafverfolgung angesehen.

Strafprozessuale Akteneinsichtsrechte seien deshalb nicht vorrangig gegenüber einem möglichen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz.

Mit der Entscheidung ist noch nicht geklärt, ob die Kläger tatsächlich Einsicht in die Vermisstenakte erhalten. Der VGH entschied in dem Zwischenverfahren lediglich über den zuständigen Rechtsweg.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – 10 S 581/26

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