
Leipzig, 19. August 2026 (JPD). Die Benennung anderer Beteiligter gegenüber DDR-Sicherheitsbehörden schließt eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht aus, wenn sie nach einer Selbstanzeige im Verhör erfolgte und allein dazu diente, eine unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden.
Der Kläger hatte 1978 den Plan aufgegeben, sich aus der DDR ausschleusen zu lassen, und sich selbst bei den Sicherheitsbehörden angezeigt. Während des anschließenden Verhörs nannte er zwei weitere DDR-Bürger, die an dem Vorhaben beteiligt gewesen waren. Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit lehnte er jedoch ab.
In der Folge wurde der Mann nach den Feststellungen der Gerichte vom Ministerium für Staatssicherheit überwacht, dreimal inhaftiert und weiteren staatlichen Maßnahmen ausgesetzt. Unter anderem wurden ihm zwei Fotoausstellungen unter Androhung weiterer Haft untersagt. Wegen dieser Maßnahmen beantragte er seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung.
Die zuständige Behörde lehnte dies ab. Auch vor dem Verwaltungsgericht blieb der Kläger zunächst erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Sache bereits in einem früheren Revisionsverfahren teilweise an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses sollte insbesondere klären, ob die Benennung der beiden weiteren Beteiligten eine Denunziation darstellte, die einer Rehabilitierung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht bejahte dies.
Bundesverfassungsgericht hob Beschluss auf
Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zunächst zurück. Das Bundesverfassungsgericht hob diesen Beschluss jedoch auf. Anschließend ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu.
Diese hatte nun Erfolg. Nach Auffassung des 8. Revisionssenats ist die Rehabilitierung des Klägers nicht nach § 2 Abs. 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen. Er habe nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen.
Ein solcher Verstoß könne vorliegen, wenn jemand freiwillig und gezielt Informationen über Mitbürger sammle und an den Staatssicherheitsdienst weitergebe oder sich freiwillig als Denunziant betätige, um daraus eigene Vorteile zu ziehen. Voraussetzung sei insbesondere, dass andere gezielt politischer Verfolgung ausgesetzt würden, um eine ungerechtfertigte Begünstigung zu erlangen oder einen Nachteil abzuwenden, der nach allgemeinen und nicht diskriminierenden Regeln rechtmäßig gedroht hätte.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger habe die Beteiligung der anderen Personen erst nach seiner Selbstanzeige während des Verhörs offenbart. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe er dies ausschließlich getan, um die ihm selbst unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden.
Dass der Kläger in dieser Situation nicht bereit gewesen sei, sich selbst menschenrechtswidriger Verfolgung auszusetzen, um andere Beteiligte zu schützen, könne ihm nicht als unmenschliches Verhalten vorgeworfen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 2026 – 8 C 8.25
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13. Juni 2023 – VG 9 K 40/23




