Falsches Polizeiplakat verbreitet – Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtskräftig

München, 13. August 2026 (JPD). Ein gefälschtes polizeiliches Fahndungsplakat kann eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch sein. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines 29-jährigen Angeklagten verworfen und damit dessen Verurteilung unter anderem wegen Urkundenfälschung bestätigt.

Das Landgericht Memmingen hatte den bereits vorbestraften Mann wegen Urkundenfälschung, Verleumdung, Amtsanmaßung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt. Mit Beschluss vom 11. August 2026 verwarf das BayObLG die Revision als unbegründet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der Verurteilung wegen Urkundenfälschung lag die Verbreitung eines angeblichen Fahndungsplakats des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West zugrunde. Darauf waren zwei Fotos eines Mannes zu sehen. In großen roten Buchstaben wurde diesem ein „sexueller Übergriff auf 8-Jährigen“ vorgeworfen. Zudem enthielt das Plakat eine Personenbeschreibung, Fahndungsaufrufe sowie die Wappen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwaben.

Der behauptete sexuelle Übergriff hatte nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch niemals stattgefunden. Der Vorwurf war vollständig erfunden. Dem Angeklagten war dies bekannt.

Nach Auffassung des BayObLG erfüllt das Verbreiten des Plakats den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde nach § 267 StGB. Eine Urkunde sei eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lasse und dazu bestimmt und geeignet sei, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.

Diese Voraussetzungen seien bei dem falschen Fahndungsplakat erfüllt. Die verwendeten Wappen hätten den Eindruck vermittelt, die Bayerische Polizei beziehungsweise staatliche Stellen hätten eine amtliche Erklärung abgegeben und fahndeten wegen des Verdachts einer konkreten Straftat nach der abgebildeten Person.

Dem Plakat komme außerdem eine Beweisfunktion zu. Ein echtes Fahndungsplakat dokumentiere unter anderem, dass Strafverfolgungsbehörden eine Fahndung nach einer bestimmten Person veranlasst und gegebenenfalls eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet hätten. Es könne sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Privatpersonen dazu bewegen, Maßnahmen zur Auffindung oder Festnahme der gesuchten Person zu ergreifen.

Das BayObLG stellte bei der Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest.

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