
München, 21. Mai 2026 (JPD) Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat im Wirecard-Verfahren Befangenheitsgesuche gegen den Vorsitzenden des 1. Zivilsenats, den Präsidenten des Gerichts Reinhard Röttle, zurückgewiesen. Die Anträge hatten sich auf dessen frühere Tätigkeit als Generalstaatsanwalt in München bezogen.
Röttle hatte im März 2026 angezeigt, bis Ende Januar 2026 als Generalstaatsanwalt tätig gewesen zu sein und damit die Dienstaufsicht über jene Staatsanwälte ausgeübt zu haben, die im Wirecard-Komplex ermittelt hatten. Nach seiner Ernennung zum Präsidenten des BayObLG zum 1. Februar 2026 übernahm er den Vorsitz im 1. Zivilsenat. Die gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuche stützten sich auf diese frühere Funktion.
Vorbefassung begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Der 1. Zivilsenat entschied ohne Mitwirkung des Vorsitzenden, dass weder ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 ZPO noch ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO vorliegt. Die frühere Tätigkeit als Generalstaatsanwalt reiche für sich genommen nicht aus, um Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen.
Zugleich ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine frühere Leitungsfunktion in einer Ermittlungsbehörde eine Befangenheit begründen kann, habe grundsätzliche Bedeutung. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dürfen im Verfahren nur unaufschiebbare Maßnahmen getroffen werden.





