Bieter kann während Vergabenachprüfung Informationszugang verlangen

Gelsenkirchen, 11. August 2026 (JPD). Ein Bieter kann grundsätzlich auch während eines laufenden vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens Zugang zu Vergabeakten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Eilverfahren entschieden.

Eine städtische Auftraggeberin wollte den Antrag eines Bieters auf Informationszugang zu ihren Vergabeakten erst nach Abschluss des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens bearbeiten. Dagegen wandte sich der Bieter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die 15. Kammer gab dem Antrag statt und verpflichtete die Stadt, den Antrag auf Informationszugang unverzüglich zu bescheiden.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen über ein Vergabeverfahren grundsätzlich auch während eines Nachprüfungsverfahrens und neben dem dort vorgesehenen besonderen Akteneinsichtsrecht bestehen. Die vergaberechtlichen Vorschriften zur Akteneinsicht schlössen die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht aus.

Beide Regelungssysteme seien vielmehr parallel ausgestaltet. Sowohl das Informationsfreiheitsrecht als auch das besondere Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren enthielten Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. August 2026 – 15 L 1487/26

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