Verwaltungsgericht Kassel erlaubt vorerst Abschuss von zwei Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis

Kassel, 11. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Kassel hat zwei Eilanträge anerkannter Umweltverbände gegen die Freigabe zur Bejagung von Wölfen in Hessen abgelehnt. Die 2. Kammer hält den revierübergreifenden Managementplan der Oberen Jagdbehörde nach summarischer Prüfung für rechtmäßig.

Das Regierungspräsidium Kassel hatte mit Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026 die Entnahme von vier Jungwölfen vorgesehen, die ihr erstes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jagdzeit läuft vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2026. Bereits anderweitig verendete Wölfe werden auf die Zahl angerechnet.

Da 2026 bereits zwei Wölfe bei Verkehrsunfällen getötet wurden, dürfen derzeit noch zwei juvenile Tiere erlegt werden. Die Abschüsse sollen ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis erfolgen. Dort befindet sich nach Angaben der Behörde die größte territoriale Wolfspopulation Hessens; zugleich seien dort vermehrt Schäden an Nutztieren aufgetreten.

Hintergrund ist eine Änderung des Schutzstatus des Wolfs auf europäischer Ebene. Nach der Herabstufung von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ wurde der Wolf mit Wirkung zum 2. April 2026 in das Bundesjagdgesetz als jagdbare Tierart aufgenommen. Voraussetzung für eine Bejagung ist unter anderem, dass der günstige Erhaltungszustand der Art gewahrt bleibt.

Die Umweltverbände wandten sich mit Klagen und Eilanträgen gegen den Managementplan. Sie stellten insbesondere die Annahme eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs in Deutschland, Hessen und im Lahn-Dill-Kreis infrage.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation im Eilverfahren nicht. Die auf Bundesebene erfolgte Meldung eines günstigen Erhaltungszustands habe die Obere Jagdbehörde zum Erlass des Managementplans berechtigt. Die Einwände der Umweltverbände begründeten nach Auffassung der Kammer keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung.

Auch die konkrete Ausgestaltung des Managementplans beanstandete das Gericht nicht. Die Behörde habe ohne erkennbare Abwägungsfehler annehmen dürfen, dass die Abschussfreigabe den günstigen Erhaltungszustand nicht gefährde. Dies gelte auch für die Konzentration der Entnahme auf den Lahn-Dill-Kreis und die vorgesehenen Vorgaben zur Vermeidung falscher oder übermäßiger Abschüsse.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss im Verfahren 2 L 1437/26.KS wurde bereits Beschwerde eingelegt. Gegen den weiteren Beschluss 2 L 1473/26.KS kann ebenfalls binnen zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Aktenzeichen: 2 L 1437/26.KS und 2 L 1473/26.KS

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