
Kassel, 22. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen ihren ehemaligen Bürgermeister und eine frühere Gemeindebeamtin abgewiesen. Die Gemeinde verlangte wegen erheblicher Mängel in ihrer Finanzverwaltung rund 120.000 Euro Schadensersatz sowie die Feststellung einer weitergehenden Haftung. Die Klage blieb jedoch erfolglos (Urteil vom 19. Juni 2026, Az. 1 K 2175/22.KS).
Hintergrund des Verfahrens waren unter anderem fehlende beziehungsweise fehlerhafte Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2010 sowie Mängel in der Anlagenbuchhaltung der nordhessischen Gemeinde. Nach Auffassung der Klägerin hätten die beiden Beklagten die Missstände im Rechnungswesen verursacht oder jedenfalls pflichtwidrig nicht verhindert. Die ehemalige Beamtin habe gravierende Fehler in Buchführung und Rechnungswesen nicht erkannt und durch fehlerhafte Buchungen im Anlagevermögen einen Zustand geschaffen, der eine vollständige Neuerstellung der Anlagenbuchhaltung erforderlich mache. Dem früheren Bürgermeister warf die Gemeinde vor, Haushaltsgenehmigungen durch Zusicherungen eines zeitnahen Jahresabschlusses ermöglicht zu haben.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel folgte dieser Argumentation nicht. Für einen Schadensersatzanspruch gegen Beamte sei erforderlich, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hätten. Einen solchen Pflichtverstoß habe die Gemeinde nicht nachweisen können.
Nach den Feststellungen des Gerichts bestanden erhebliche Rückstände in der Finanzverwaltung bereits vor dem Jahr 2007 und damit vor dem Amtsantritt der beiden Beklagten. Diese strukturellen Defizite könnten ihnen nicht angelastet werden. Zudem habe die Gemeinde kein konkretes Verhalten benennen können, das als schuldhafte Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht habe.
Das Gericht stellte ferner klar, dass die Aufstellung der Jahresabschlüsse nicht zu den Aufgaben der beklagten Beamtin gehörte. Auch der ehemalige Bürgermeister sei lediglich mit vorbereitenden Tätigkeiten befasst gewesen. Die rechtliche Verantwortung für die Aufstellung der Jahresabschlüsse habe vielmehr beim Gemeindevorstand gelegen.
Eine Haftung der Beamtin wegen der fehlerhaften Jahresabschlüsse komme ebenfalls nicht in Betracht. Die festgestellten Mängel seien nicht derart offensichtlich gewesen, dass ihr grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Vielmehr habe es einer eingehenden Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt bedurft, um die Fehler aufzudecken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.





