Elektronische Zustellung nur mit Empfangsbekenntnis nachweisbar

Leipzig, 6. August 2026 (JPD). Ein elektronisch übermitteltes Urteil gilt gegenüber einer Behörde nicht bereits deshalb als zugestellt, weil das Dokument in deren elektronischem Postfach eingegangen ist. Für den formgerechten Nachweis ist vielmehr ein elektronisches Empfangsbekenntnis erforderlich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger hatte für seinen im Juni 2005 geborenen Sohn seit Juli 2012 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen. Im September 2015 heiratete er in Äthiopien eine dort lebende Frau. Diese konnte erst drei Jahre später nach Deutschland einreisen.

Nachdem die beklagte Stadt im Juli 2020 von der Eheschließung und der Einreise erfahren hatte, verlangte sie vom Kläger die Erstattung der seit der Hochzeit bis Ende August 2020 gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen.

Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide für den Zeitraum bis zur Einreise der Ehefrau auf und ließ die Berufung zu. Das Urteil wurde der Stadt am 15. November 2022 elektronisch übermittelt. Das Gericht erhielt eine automatisch erzeugte Bestätigung darüber, dass die Nachricht auf dem Zwischenspeicher des elektronischen Postfachs eingegangen war.

Das zugleich bereitgestellte elektronische Empfangsbekenntnis sandte die Stadt jedoch nicht zurück. Nachdem sie sich am 18. Januar 2023 nach dem Urteil erkundigt hatte, übermittelte das Verwaltungsgericht die Entscheidung erneut. Das Empfangsbekenntnis wurde diesmal umgehend zurückgesandt.

Die Stadt legte am 2. Februar 2023 Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf das Rechtsmittel als verspätet. Er ging davon aus, dass die Berufungsfrist bereits mit der ersten elektronischen Übermittlung am 15. November 2022 begonnen hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück. Die Berufung sei nicht verfristet gewesen. Die einmonatige Frist habe erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung am 18. Januar 2023 begonnen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben könne die elektronische Zustellung an Rechtsanwälte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausschließlich durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden. Die entsprechende Regelung der Zivilprozessordnung sei abschließend.

Eine automatisch generierte Eingangsbestätigung dokumentiere lediglich den technischen Eingang des Dokuments im elektronischen Postfach. Sie belege dagegen weder den tatsächlichen Zugang beim Zustellungsadressaten noch dessen Bereitschaft, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen.

Das Fehlen des elektronischen Empfangsbekenntnisses konnte nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch die Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln ausgeglichen werden. Die technische Eingangsbestätigung reiche nicht als Nachweis dafür aus, dass das Urteil dem Adressaten tatsächlich zugegangen sei.

Die Stadt musste sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht so behandeln lassen, als sei ihr das Urteil bereits im November 2022 ordnungsgemäß zugestellt worden. Zwar könnten ihr selbst Pflichtverletzungen vorzuwerfen sein. Das Verwaltungsgericht habe jedoch seinerseits den ausbleibenden Rücklauf des elektronischen Empfangsbekenntnisses entgegen den prozessrechtlichen Vorgaben nicht überwacht.

Der Verwaltungsgerichtshof muss nun erneut über die Berufung entscheiden.

Aktenzeichen: 5 C 6.24

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