Bundesgerichtshof bestätigt lebenslange Haft für Mitglied schiitischer Miliz

Karlsruhe, 6. August 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mitglieds einer schiitischen Miliz wegen mehrerer im syrischen Bürgerkrieg begangener Verbrechen bestätigt. Der 3. Strafsenat verwarf die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Das Oberlandesgericht hatte den Mann am 3. Juni 2025 unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung, zwangsweise Überführung mit Todesfolge und Folter sowie wegen Kriegsverbrechen gegen Personen und Eigentum zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schloss sich der damals 20-jährige Angeklagte kurz nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 in seiner Heimatstadt Busra Al Sham einer örtlichen schiitischen Miliz an. Das Assad-Regime setzte solche Milizen ein, um gewaltsam gegen vermeintliche Staatsfeinde vorzugehen. Zu diesen rechnete es pauschal Teile der sunnitischen Bevölkerung.

Der Angeklagte beteiligte sich an Überfällen, Festnahmen und Plünderungen. Im August 2012 stürmte er gemeinsam mit weiteren Milizionären das Haus einer sunnitischen Familie. Die Angreifer schossen mit Sturmgewehren und trieben eine Mutter und ihre vier Kinder auf die Straße.

Dort erschoss ein Milizionär den 21-jährigen Sohn der Familie. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts billigte der Angeklagte die Tötung. Die Gruppe entwendete Wertgegenstände und setzte das Haus in Brand. Am folgenden Tag verließen die Angehörigen von mindestens vier sunnitischen Haushalten das Stadtviertel dauerhaft.

Im April 2013 nahmen der Angeklagte und eine mittlerweile von ihm geführte Einheit drei sunnitische Zivilisten in deren Wohnhäusern fest. Sie legten die Männer gefesselt auf die Ladefläche eines Pick-ups und schlugen sie während des etwa einstündigen Transports mit Sturmgewehren.

Die Gefangenen wurden anschließend in ein Gefängnis des Militärgeheimdienstes gebracht. Dem Angeklagten war nach den gerichtlichen Feststellungen bewusst, dass die Männer dort zumindest mehrere Wochen festgehalten und misshandelt werden würden.

Im Jahr 2014 überfielen der Angeklagte und die von ihm befehligten Milizionäre eine weitere sunnitische Familie. Sie trieben Frauen und Kinder zusammen, stahlen Wertgegenstände und verschleppten das Familienoberhaupt in eine stillgelegte Fabrik.

Dort misshandelten sie den Mann. Nachdem er aufgrund der Folter nicht mehr gehen konnte, warfen ihn die Milizionäre aus einem Fahrzeug auf die Straße.

Der Bundesgerichtshof sah weder bei der Beweiswürdigung noch bei der rechtlichen Bewertung durch das Oberlandesgericht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass die Tötung des 21-Jährigen vom gemeinsamen Tatplan und vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war.

Auch die Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe beanstandete der Senat nicht. Die Revision hatte unter anderem geltend gemacht, auf den beim ersten Überfall 20 Jahre und acht Monate alten Angeklagten hätte Jugendstrafrecht angewendet werden müssen. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass deutsches Strafrecht anwendbar ist, obwohl die Taten in Syrien begangen wurden und der Angeklagte kein deutscher Staatsangehöriger ist. Grundlage ist das im Völkerstrafgesetzbuch verankerte Weltrechtsprinzip.

Dieses erlaubt die Verfolgung bestimmter schwerer völkerrechtlicher Verbrechen unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Es erfasst nach Auffassung des Senats auch weitere Straftatbestände, die mit den Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch tateinheitlich verwirklicht wurden.

Aktenzeichen: 3 StR 584/25

Vorinstanz: Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 3. Juni 2025, 6 St 3 BJs 47/20

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